KöMoG: Auswirkungen aus der Existenz verrechenbarer Verluste und von Überentnahmen
Dispositionen wegen des Verfalls der verrechenbaren Verluste
Die verrechenbaren Verluste können letztmals für Gewinnanteile aus der optierenden Gesellschaft genutzt werden, die im Wirtschaftsjahr vor dem Jahr der Wirksamkeit der Option entstehen. Verrechnet werden können die Verluste auch mit Veräußerungsgewinnen der Gesellschafter. Veräußerungsgewinne entstehen, wenn der fiktive Formwechsel, den die Option zur Körperschaftsteuer auslöst, nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert bewertet wird.
Damit ist erreichbar, dass bei der optierenden Gesellschaft durch Buchwertaufstockung Abschreibungsvolumen generiert wird und sich sowohl das Einlagekonto nach § 27 KStG bei der optierenden Gesellschaft als auch die Anschaffungskosten für die Anteile an der fiktiven Kapitalgesellschaft erhöhen. Die etwaige Gewinnrealisation kann individuell gesellschafterbezogen erfolgen, weil der (fiktive) Formwechsel eine Einbringung der Mitunternehmeranteile bewirkt und die Einbringung eines jeden Mitunternehmeranteils eine individuelle Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ermöglicht. Eine Alternative ist die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven an nahestehende Gesellschaften, die diese Wirtschaftsgüter sodann der optierenden Gesellschaft zur Nutzung überlassen.
Verzichtbar ist in der Regel eine Gestaltung, soweit in der Vergangenheit etwaig sog. nachträgliche Einlagen i. S. des § 15a Abs. 1a EStG geleistet worden sind, die nach § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils (hier durch den fiktiven Formwechsel) bewirken, dass verrechenbare Verluste in ausgleichsfähige Verluste umgepolt werden.
Soweit verrechenbare Verluste bis zum Zeitpunkt der Option nicht genutzt werden können, ist diskussionswürdig, den Erhalt und die Verrechnungsmöglichkeit der verrechenbaren Verluste dadurch zu ermöglichen, dass der Betrieb oder Teilbetriebe auf eine Tochterpersonengesellschaft ausgegliedert und die Option zur Körperschaftsbesteuerung nur für diese ausgesprochen wird. Es bestehen jedoch Imponderabilien.
Ende der Schuldzinsenabzugsbeschränkung
Vorteilhaft ist, dass durch die Option zur Körperschaftsteuer bei der optierenden Gesellschaft grundsätzlich § 4 Abs. 4a EStG nicht mehr anwendbar ist. Allerdings führt der Formwechsel zu einer letzten Entnahme, die indes in der Regel keine großen Auswirkungen mehr auf das Schuldzinsenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG hat. Unklar ist, wie es nach einer etwaigen Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG mit der Überentnahmeberechnung weitergeht.
Der Beitrag „KöMoG: Auswirkungen aus der Existenz verrechenbarer Verluste und von Überentnahmen“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt auf, dass sich aus den Optionsregeln sich zahlreiche steuerliche Nebenwirkungen einstellen können, die vor einer Option bedacht sein wollen und diese in nicht wenigen Fällen unattraktiv erscheinen lassen. In die Dispositionen einbezogen werden sollte, welche Auswirkungen sich aus der Existenz verrechenbarer Verluste i. S. des § 15a EStG und von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG ergeben. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter LAAAH-88169.
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