Investitionsabzugsbetrag – Investitionsfrist verlängert
Die Investition muss in den drei folgenden Wirtschaftsjahren getätigt werden. Diese Frist ist nun wegen der Corona-Krise erneut um ein Jahr verlängert worden, so dass bei Nichtdurchführung der Investition bis zum 31.12.2021 ein zum 31.12.2017 oder ein zum 31.12.2018 gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht werden muss. Im Ergebnis kann die steuerbegünstigte Investition noch bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Kann der Unternehmer bereits jetzt absehen, dass er die Investition nicht tätigen wird, kann er einen in der Vergangenheit gebildeten Investitionsabzugsbetrag freiwillig rückgängig machen. Dies mindert die Verzinsung, die aufgrund der Steuernachzahlung für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags infolge der Rückgängigmachung entsteht.