Entlastungsbetrag 2020/2021 - Morgen, Kinder, wird’s was geben…
Zu aller Freude gibt es vom Weihnachtsmann noch ein Extra-Päckchen: Denn auch der Gesetzgeber hat sich entschlossen, mit dem sog. „Kinderbonus“ und der Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auch etwas zum Gabentisch beizusteuern.
Anhebung des Entlastungsbetrags für zwei Jahre – und länger?
Sie erinnern sich bestimmt: Gleich für die beiden Jahre 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag von 1.908 € auf 4.008 € angehoben und zusätzlich in 2020 der Kinderbonus im September i.H.v. 100 € und im Oktober i.H.v. 200 € ausgezahlt – und das für jedes kindergeldberechtigte Kind!
Für den Entlastungsbetrag beabsichtigt die CDU- und SPD-Fraktion für das Jahressteuergesetz 2020 zudem, die Erhöhung auf 4.008 € zu entfristen.
Aber mit den Gaben des Gesetzgebers ist das ja immer so eine Sache: Da lohnt sich immer nochmal ein Blick auf die Details.
Für wen lohnt sich der „Kinderbonus“ wirklich?
Einerseits wird der Kinderbonus neben dem monatlichen Kindergeld summiert und bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen, jedoch werden ebendiese Kinderfreibeträge nicht im Verhältnis zum Bonus erhöht. Für „Gutverdiener“ wird sich die steuerliche Entlastungswirkung dadurch leider gleich wieder schmälern oder sich gleich komplett in Luft auflösen.
Aber immerhin: Der Kinderbonus wird andererseits nicht auf Unterhaltsvorschuss oder Leistungen des SGB II angerechnet wird.
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