Dienstwagennutzung in der Coronakrise - Die grundsätzliche Ermittlung des geldwerten Vorteils

Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern einen Firmenwagen gestellt bekommen haben und diesen sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen dürfen, müssen den geldwerten Vorteil monatlich besteuern. Hierbei muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil ermitteln.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht bezüglich der Ermittlung des geldwerten Vorteils. Der Gesetzgeber stellt hier die Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode zur Verfügung. Das Wahlrecht zur Ermittlung des geldwerten Vorteils soll in der Regel zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres vom Arbeitgeber ausgeübt werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 4.4.2018 ist ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 %-Regelung (Pauschalmethode) und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug nicht zulässig. Dies ergibt sich auch aus R 8.1 Abs. 9 Nummer 3 LStR und BFH-Urteil vom 20.3.2014, BStBl II Seite 643.

Nach dieser Aussage ist ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres auch wegen besonderer Umstände nicht möglich. Dies ist für die aktuelle Coronakrise von Bedeutung.

Viele Arbeitgeber entscheiden sich aus Praktikabilität für die Pauschalmethode. Herbei wird als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) bei Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Privatnutzung umfasst hierbei unter anderem die Fahrten in der Freizeit, im Urlaub oder am Wochenende. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge werden unter bestimmten Voraussetzungen noch Minderungen des Bruttolistenpreises vorgenommen. Es kommt für die Bewertung des geldwerten Vorteils nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Auch wenn in der Coronakrise die Arbeitnehmer z.B. wegen Kontaktbeschränkungen und Lockdown weniger privat fahren, bleibt der geldwerte Vorteil gleich.

Die Wirkung der Umsatzsteuersenkung im Jahr 2020

Für den Bruttolistenpreis kommt es immer auf den zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Umsatzsteuersatz an. Damit ändert sich der einkommensteuerliche bzw. lohnsteuerliche Wert nicht im weiteren Verlauf. Dies bedeutet, die Umsatzsteueränderung im Jahr 2020 von 19 % auf 16 % hat für die lohnsteuerliche Bewertung keine Auswirkung, wenn das Fahrzeug bereits im Frühjahr 2019 oder 2020 erstmals zugelassen wurde. Umgekehrt hat die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für alle zwischen Juli 2020 und Ende Dezember 2020 zugelassenen Fahrzeuge keine Auswirkung auf das Jahr 2021. Für betriebliche Fahrzeuge, die im zweiten Halbjahr 2020 erstmals zugelassen wurden, ermittelt sich der Bruttolistenpreis unter Berücksichtigung des abgesenkten Steuersatzes von 16 %. Dieser Bruttolistenpreis ist dann auch Berechnungsgrundlage für die folgenden Jahre, in denen wieder 19 % Umsatzsteuersatz gelten.

Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Im Rahmen der Pauschalmethode müssen zusätzlich zu den Privatfahrten für die Berechnung des geldwerten Vorteils auch die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Auch ändert die zeitlich befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes nichts, da auch hier der Bruttolistenpreis mit dem Steuersatz zu ermitteln ist, der zum Zeitpunkt der Erstzulassung Gültigkeit hatte.

Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber im Rahmen der Pauschalmethode ebenfalls aus zwei pauschalierenden Ermittlungsmöglichkeiten wählen.

Möglich sind die sog. 0,03 %-Regelung und die Einzelbewertung. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.4.2018 muss der Arbeitgeber die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

In der Praxis wird wiederum aus Praktikabilitätsgründen die 0,03 %-Methode angewendet. Hierzu werden 0,03 % vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei dieser Berechnungsmethode werden vom Gesetzgeber durchschnittlich 15 Fahrten pro Monat unterstellt. Ein konkreter Nachweis der tatsächlichen Nutzungstage muss dabei nicht erfolgen.

Auswirkungen der Coronakrise

Genau diese Regelung hat nun Auswirkungen in der Coronakrise. Arbeitnehmer, die nunmehr aufgrund der Anordnungen vermehrt im Homeoffice arbeiten, müssen dennoch den vollen geldwerten Vorteil nach der gewählten 0,03 %-Methode versteuern. Es ist hierbei gleichgültig, ob sie viel oder gar nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Ein Wechsel der Bewertungsmethode aufgrund der Coronakrise ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht möglich.

Eine Möglichkeit wäre nur eine andere Bewertungsmethode zu Beginn des Kalenderjahres. Wird die erste Tätigkeitsstätte nicht an jedem Arbeitstag aufgesucht, so kann die Einzelwertermittlung als zweite pauschalierende Berechnungsform gewählt werden. Diese kann finanziell günstiger sein. Hierbei ermittelt sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Anzahl von Fahrten. Für diese Ermittlung muss der Arbeitnehmer taggenaue Aufzeichnungen vornehmen. Auch wenn in einzelnen Monaten dadurch mehr als 15 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte pro Monat zu besteuern sein können, stellt dies im Jahresdurchschnitt keine Schlechterstellung dar, da diese Berechnungsform auf maximal 180 Tage im Jahr begrenzt ist.

Hat sich der Arbeitgeber für die pauschalierende Bewertung nach der 0,03 %-Methode entschieden, kann er unterjährig auch bei Anordnung eines Homeoffice nicht wechseln. Die Versteuerung bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer den ganzen Tag nicht fährt. Die Rechtsprechung sieht dies teilweise anders, indem hier von einer Versteuerung für die Fahrten abgesehen wird, wenn nachgewiesenermaßen die Fahrten einen gesamten Monat nicht stattfinden. Dies könnte z. B vorliegen, wenn angeordnet wird, dass das Homeoffice den gesamten Monat zu nutzen ist. Dieser Auffassung schließt sich die Finanzverwaltung aktuell aber nicht an.

Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der taggenauen Ermittlung anzusetzen und das steuerpflichtige Gehalt an dieser Stelle zu korrigieren. Die bei der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch nicht erstattet. Arbeitnehmer sollten die Anzahl der Tage, an denen sie den Dienstwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, aufzeichnen.

Literaturtipp: Lesen Sie „Der PKW im Steuerrecht“ und Sie finden sämtliche Antworten zur steuerlichen Berücksichtigung des PKWs sowie zur E-Mobiliät

Der PKW im Steuerrecht, NWB Buchtipp

Autorin

Daniela Karbe-Geßler,
Rechtsanwältin, LL.M. oec. int., Berlin.
Autorin von „Der PKW im Steuerrecht“
Mitautorin des EStG Kommentar

Autorin mehrerer Fachbeiträge:

 

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