BMF-Schreiben zur AfA von digitalen Wirtschaftsgütern

Das BMF ändert mit dem Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ihre Auffassung über die Nutzungsdauer solcher Wirtschaftsgüter. Praktische Anwendungsfragen werden in der StuB und der BBK beantwortet.

Der konkrete Inhalt dieses BMF-Schreibens vom 26.2.2021 ist dabei schnell umrissen: Für Hard- und Software kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) von einem Jahr zugrunde gelegt werden, was einen unmittelbaren steuerlichen Betriebsausgabenabzug zur Folge hat. Den größten Raum im BMF-Schreiben nimmt die Aufzählung der begünstigten Computerhardware ein. Auch wenn der Kerninhalt in einer Nutzungsdauertypisierung besteht, ergeben sich für die praktische Anwendung eine Reihe von Folgewirkungen in anderen Bereichen sowie eine Vielzahl von Folgefragen in der Rechtsanwendung, auf die der Beitrag aus der StuB (7/2021) eingeht.

Die Kernaussagen des StuB-Beitrags sind:

  • Nach dem BMF-Schreiben vom 26.2.2021 kann für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche ND zugrunde gelegt werden. Damit können die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. 
  • Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 entfalten für die Handelsbilanz keine unmittelbare Wirkung; diese sollten als eigenständiges steuerliches Wahlrecht i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG qualifizieren. Steuerlich müssen Abweichungen von der einjährigen steuerlichen Nutzungsdauer künftig begründet werden. Sollen die bisherigen Nutzungsdauern also auf Wirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 weiterhin angewendet werden, bedarf dies steuerlich künftig einer zusätzlichen Begründung/Dokumentation der Abweichung i. R. einer Auseinandersetzung der Beteiligten mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung. 
  • Dem Grundgedanken des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 ist beizupflichten. Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltungspraxis mit den aufgezeigten Anwendungsfragen umsichtig und maßvoll umgeht, insbesondere bei den zu erwartenden Bilanzierungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz, die regelmäßig zu latenten Steuern führen werden.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie können aber auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vorher bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Außerdem sind die Grundsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, anzuwenden. Die Regelung der amtlichen AfA-Tabellen unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15.12.2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) sowie die entsprechenden Regelungen des alten BMF-Schreibens vom 18.11.2005 zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen zur Einführung eines ERP-Softwaresystems sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag „Das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 zur sog. digitalen AfA“ in der StuB 7/2021 (NWB DAAAH-75034).

Zum vollständigen Beitrag „Einführung einer Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter“ in der BBK 6/2021 (NWB XAAAH-73455) gelangen Sie hier.

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