Behandlung von Gutscheinen in der neuen Verwaltungspraxis
Kernaussagen des BSG zu Tankgutscheinen
Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag, die als neue Gehaltsanteile anstelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Nicht zusätzlich sind Arbeitgeberleistungen, die kausal mit der Beschäftigung verknüpft sind, indem sie fester Bestandteil der Entgeltvereinbarung und somit des aus der Beschäftigung resultierenden Entgeltanspruchs werden.
Für den Sachbezugscharakter ist der Rechtsgrund der Zuwendung maßgebend. Eine Sachzuwendung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Sachleistung schuldet und den Geldbetrag lediglich an Erfüllung statt leistet.
Handlungsanweisungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Eine Leistung des Arbeitgebers ist nunmehr nicht zusätzlich, wenn ein vertraglich vereinbarter Entgeltverzicht auf der einen und das ergänzte Leistungsspektrum auf der anderen Seite in einem einheitlichen, untrennbaren Zusammenhang stehen und aus objektiver Sicht der Vertragsparteien die neue Vergütung nur dann vollständig erfasst ist, wenn sämtliche Entgeltbestandteile zusammengenommen betrachtet werden.
Diese Merkmale spiegeln sich in den Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 EStG wider, so dass nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung grds. diese Kriterien heranzuziehen und zu prüfen sind.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist nach Verwaltungsansicht – soweit es beitragsrechtlich von Belang ist – grds. weiter auf die im Einkommensteuerrecht bestehenden Regelungen, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die Grundsätze der Finanzverwaltung zurückzugreifen. Eine Bindung dieser Regelungen für das Beitragsrecht soll dadurch jedoch nicht entstehen.
Beraterhinweise
Die geänderte Verwaltungsansicht gilt – auch in Bestandsfällen – spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022.
Es sollte sich eindeutig und dokumentierbar belegen lassen, dass steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Gehaltsbestandteile zusätzlich/„on top“ zum bisherigen Lohn hinzugetreten sind. Dem Gebot des sichersten Wegs folgend sollte zurückhaltend mit Lohnoptimierungen umgegangen werden, um mögliche finanzielle Konsequenzen einer „gescheiterten“ Lohnoptimierung insbesondere für den Arbeitgeber zu vermeiden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie hier.
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Die Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht
Ertragsteuer - Umsatzsteuer - Bilanzierung
Von Dipl.-Finanzwirt (FH) Lennart Vogt, Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Karl-Hermann Eckert, Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe.
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