Arbeitshilfen: Hier finden Sie praktische Hilfe im Umgang mit dem KöMoG (Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG)
Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Auch verfahrensrechtlich sind diese Gesellschaften dann wie Kapitalgesellschaften zu behandeln.
Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag, der von der Gesellschaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Da der Antrag sich unmittelbar auch auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt, müssen die Gesellschafter dem zustimmen. Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass für die Antragstellung eine Mehrheitsentscheidung ausreicht, so muss diese Mehrheit jedoch mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen (§ 1a Abs. 1 KStG i.V.m. § 217 UmwG).
Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft zivilrechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft ist. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bleibt unberührt. Haften die Gesellschafter unbeschränkt, so gilt dies deshalb auch für die Körperschaftsteuerschulden.
Der Übergang zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgt nach den für den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft geltenden Regelungen (§ 25 i.V.m. § 20 UmwStG). Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das erstmals die Besteuerung nach dem KStG erfolgen soll.
Durch die Option werden auch die Gesellschafter fortan wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter führen bei diesen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Entsprechend sind auch Tätigkeitsvergütungen, Vergütungen für gewährte Darlehen und Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern nach der Option in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung umzuqualifzieren. Entnommene Gewinnanteile oder Gewinnanteile, deren Auszahlung verlangt werden kann, gelten als steuerpflichtige Gewinnausschüttungen (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG).
Eine zeitliche Bindung für die Option besteht nicht, der Antrag zur Rückoption muss aber vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wieder nach dem Transparenzprinzip erfolgen soll.
Arbeitshilfen für die Mandantenberatung
Um Sie bei der Beratung Ihrer Mandanten zu unterstützen und Ihnen wesentliche Prüfungsschritte bei der Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung an die Hand zu geben, haben wir die Arbeitshilfe „Checkliste für die Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG)“ für Sie in unserer Datenbank bereitgestellt.
Neben dieser Checkliste bieten wir Ihnen ein Excel-Tool „Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) – Berechnungsschema“ an, das darüber Aufschluss geben kann, ob die Wahl zur Ausübung der Option nach dem KStG oder weiterhin die Besteuerung nach dem EStG vorteilhaft ist.
Weitere Informationen zum KöMoG erhalten Sie auch hier auf unserer Themenseite: KöMoG - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Diese Arbeitshilfen sind unter anderem Bestandteil von NWB PRO und unter folgenden Link verfügbar:
Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema
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