Applaus ist gut, finanzielle Anerkennung aber besser
Die gesetzliche Regelung
Nach § 3 Nr. 11a EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei. Im Folgenden werden die im Gesetz angesprochenen gewährten Beihilfen und Unterstützungen als Bezüge bezeichnet.
Rechtsfolge der Regelung ist, dass steuerbare Einnahmen, die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dem Grunde nach zählen, nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gestellt werden. Demzufolge kann sich die Regelung nur auf Bezüge erstrecken, die dem Grunde nach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, damit also vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer i. S. von § 1 LStDV gezahlt werden. Eine Anwendung der Regelung auf Einnahmen, die zu anderen Einkunftsarten gehören, ist ausgeschlossen. Insofern werden ganz allgemein Teile des Arbeitslohns erfasst.
Verhältnis zu anderen Vergünstigungen
Auch wenn es im Gesetz nicht direkt angesprochen wird, tritt die Steuerbefreiung neben weitere Vergünstigungen anderer Normen. Die Steuerfreistellung kann damit kumulativ wirken und verdrängt keine anderweitigen Begünstigungen (z. B. Pauschalierungen oder Bewertungsvergünstigungen). Dies wird durch das BMF-Schreiben v. 26.10.2020 nunmehr klargestellt.
Beihilfen und Unterstützungen
Die Bezeichnung im Gesetz als Beihilfen und Unterstützungen ist eher irreführend. Diese Formulierung orientierte sich noch an § 3 Nr. 11 EStG und dem damit verbundenen BMF-Schreiben v. 9.4.2020. Letztendlich handelt sich es um Lohnkomponenten des Arbeitnehmers (Arbeitslohn), die von der gesetzlichen Neuregelung steuerfrei gestellt werden, unabhängig von der Bezeichnung. Diese Sichtweise stützt auch die Gesetzesbegründung, die den Coronabonus dann als „Corona-Sonderleistung“ bezeichnet.
Dienstverhältnis
Aus dem Gesetzestext ergibt sich nicht direkt, inwieweit der freigestellte Betrag von 1.500 € pro Person oder pro Dienstverhältnis zu gewähren ist. Beide Varianten wären denkbar. Der Gesetzestext formuliert die Regelung aus der Sicht des Arbeitgebers (Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer). Dies kann dafür sprechen, dass die Begünstigung, die materiell auf Ebene des Arbeitnehmers wirkt, pro Dienstverhältnis gelten soll. Der Freibetrag kann damit im Ergebnis bei mehreren Dienstverhältnissen (gleichzeitig, z. B. Hauptdienstverhältnis und Minijob) auch mehrmals (gleichzeitig) gewährt werden. Gleiches gilt für mehrere, einzeln aufeinander folgende Dienstverhältnisse. Weiterhin ist der Freibetrag nicht an eine einzelne Zahlung gebunden. Vielmehr erstreckt sich der Freibetrag auf alle Coronaboni in der Summe aus einem Dienstverhältnis.
Die Anwendung des Freibetrags pro Dienstverhältnis erleichtert die praktische Umsetzung der Regelung. Der Arbeitgeber dürfte typischerweise keine Kenntnis davon haben, inwieweit bei einer personenbezogenen Betrachtung der Freibetrag bereits an anderer Stelle in Teilen oder ganz ausgeschöpft wird. Allerdings wird diese Sichtweise nicht systematisch vollends durchgehalten. So soll der Freibetrag bei mehreren Dienstverhältnissen zu einem Arbeitgeber nur einmal gewährt werden. Hierbei lassen die FAQ offen, ob dies nur bei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen oder auch bei parallel mehreren Dienstverhältnissen zu einem Arbeitgeber gelten soll.
Höhe und Form der Steuerfreistellung
Nach § 3 Nr. 11a EStG können die Bezüge bis zu einem Betrag von 1.500 € insgesamt steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung wirkt im Sinne eines Freibetrags. Insofern kann ein vom Arbeitgeber gewährter Coronabonus auch höher oder geringer ausfallen, so dass ein Teil dieses Bonus zu versteuern ist oder der Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der Betrag von 1.500 € erstreckt sich dabei auf die Summe aller gewährten Bezüge (Coronaboni). Hierbei ist es unerheblich, wie sich dieser Betrag zeitlich verteilt. Die Zahlungen müssen allerdings in die Zeitspanne vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 fallen. Maßgeblich ist hierfür der Zufluss beim Arbeitnehmer. Fällt der Coronabonus höher aus als 1.500 €, so ist ein Betrag von 1.500 € steuerfrei zu stellen, der übersteigende Betrag unterliegt dann wieder der Regelbesteuerung. Eine Anwendung des Progressionsvorbehalts ist nicht vorgesehen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind die Bezüge ferner von den Sozialversicherungen freigestellt. Sollen in dem Zusammenhang mit den Bezügen Werbungskosten direkt angefallen sein, so können diese über § 3c Abs. 1 EStG nicht berücksichtigt werden.
Weitergehende Informationen im NWB EStG-Kommentar
Tiefergehende Ausführungen zum Coronabonus finden Sie in KKB/Hechtner, § 3 Nr. 11a EStG Rz. 106 ff.
- Steuerfreistellung von Lohnkomponenten als Coronabonus
- Höhe und Form der Steuerfreistellung
- Angesprochener Personenkreis
- Kausalität zwischen Coronabonus und Coronakrise
- Zahlung des Coronabonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Abgrenzung zwischen den § 3 Nr. 11a und Nr. 28a EStG
- Steuerliche Behandlung der Corona-Prämie für Pflegekräfte
- Fragen zur zeitlichen Anwendung und Befristung
- Konkurrenzverhältnis zwischen BMF-Schreiben und gesetzlicher Regelung
Hinweis: Sind Sie Bezieher des EStG-Kommentars können Sie die Kommentierung unter NWB IAAAH-64417 abrufen.
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