10 goldene Regeln für den steuerlichen Berater, wenn der Haftungsfall droht
Die Steuerberaterhaftung wird in Krisenzeiten immer mehr zum Thema in Ihrem Praxisalltag. So landen nach dem neuen StaRUG vermehrt Insolvenzverschleppungen als Regresssachverhalte auf dem Schreibtisch des Steuerberaters.
Strafverfahren gegen Mandanten lösen zum Teil nicht unerhebliche Anwaltskosten aus, die der Steuerberater begleichen soll. Die 8. Neuauflage der Steuerberaterhaftung enthält für den „Notfall“ als Erstinformation ein „Merkblatt für Steuerberater und geschädigte Mandanten“.
Unabhängig davon bestehen im Einzelfall 10 goldene Regeln für den Steuerberater, an denen sich der Berater orientieren kann, wenn der Haftungsfall droht.
I. Sie müssen der Höhe nach ausreichend versichert sein
Als grobe Leitlinie, wie hoch ein Versicherungsschutz ausgestaltet werden soll, kann folgende Kontrollüberlegung herangezogen werden: Schätzen Sie überschlägig, welche stillen Reserven im Unternehmen eines Ihrer guten Mandanten vorhanden sind (insbesondere stille Reserven in den Immobilien und im Firmenwert). Ein Beratungsfehler könnte ggf. Steuern in Höhe von ca. 50 % dieser stillen Reserven heben. Sind Sie jedenfalls in dieser Höhe versichert?
II. Sie schließen einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag mit dem Mandanten ab
Die Schriftlichkeit kann ggf. Zeugnis vom Umfang Ihrer Beauftragung, im Umkehrschluss aber auch davon ablegen, womit Sie nicht beauftragt wurden. Zudem ermöglicht der Steuerberatungsvertrag den Abschluss einer vertraglichen Haftungsbegrenzung.
III. Sie betreiben Beweisvorsorge
Fassen Sie bspw. Gesprächsverläufe mit dem Mandanten in einem an den Mandanten gerichteten Schreiben – jedenfalls in einem internen Vermerk – zusammen („Wer schreibt, der bleibt“). Falls ggf. Jahre später Ihnen gegenüber Falschberatungen geltend gemacht werden, können Sie den damaligen Gesprächsverlauf rekonstruieren und ggf. Beweismittel in einen Prozess einführen. Auch empfiehlt sich bspw. die dauerhafte Konservierung von Mail-Korrespondenzen mit dem Mandanten.
IV. Sie kennen (und meiden) steuerstrafrechtliche Risiken
Pflichtverletzungen im Beratungsverhältnis können mit einer strafrechtlichen Angreifbarkeit des Beraters einhergehen. Umso wichtiger ist es, präventiv die Grundzüge des jeweils aktuellen Steuerstrafrechts zu kennen, um im Mandat die rote Linie zu kennen, die nicht überschritten werden darf.
V. Sie wissen, welche Tätigkeiten nicht versichert sind
Klären Sie mir Ihrer Versicherung ab, welche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind. Problematisch sein können bspw. Beratungstätigkeiten außerhalb Ihrer versicherten Steuerberatungsgesellschaft, Treuhandtätigkeiten, Beratungen im ausländischen Steuerrecht oder juristische Beratungen.
VI. Sie informieren bei einem eventuellen Schadensfall sofort Ihren Anwalt und Ihren Versicherer
Um den Deckungsschutz in jedem Fall zu erhalten, gilt im Zweifel: „Melden macht frei“.
VII. Sie geben kein Anerkenntnis ab
Stimmen Sie jegliche Ihrer Äußerung in Bezug auf einen vom Mandanten geltend gemachten Beraterhaftungsanspruch vorab mit Ihrer Versicherung oder Ihrem Anwalt ab. Anerkenntnisse können auch konkludent oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.
VIII. Sie erklären keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Gleiches gilt mit Blick auf die Verjährung. Wird Ihnen gegenüber ein Haftungsanspruch geltend gemacht, sollten Sie sich einen „Maulkorb“ auferlegen und sich hierzu ausschließlich nach Abstimmung mit der Versicherung oder Ihrem Anwalt äußern.
IX. Sie vertreten sich nicht selbst
In eigener Sache ist man in der Regel nur der zweitbeste Berater. Der hinzugezogene Bevollmächtigte kann unbelastet und mit professioneller Sichtweise Ihre Sache übernehmen und unterliegt insbesondere in Bezug auf Ihren (Ex-)Mandanten keinerlei persönlicher Bindung.
X. Sie legen gegen schädigende Steuerbescheide Einspruch ein
Einsprüche kosten nichts. Im Zweifelsfall erst einmal alles anfechten, um die Festsetzungen offen zu halten.
Steuerberaterhaftung
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Gräfe, Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt Andreas Schmeer.
8. Auflage. 2023. XVI, 986 Seiten.
ISBN: 978-3-482-60964-0
Preis: 199,00 €