Steuerliche Handlungsempfehlungen in der Corona-Krise – Was KMU, Gewerbetreibende und Freiberufler jetzt tun können

Das Corona-Virus führt zu erheblichen Umsatzeinbußen und damit einer verschärften Liquiditätsbelastung, insbesondere auch durch die Erfüllung steuerlicher Pflichten, die nach dem Gesetz auch weiterhin zu erfüllen sind. Das BMF und die Obersten Finanzbehörden der Länder haben nun mit dem Schreiben vom  reagiert und gewähren erste Erleichterungen.

Der Beitrag stellt nicht nur die von der Finanzverwaltung gewährten Maßnahmen dar, sondern zeigt auch weitere Möglichkeiten für steuerliche Entlastungen auf.

I. Erleichterungen bei Fristen

Steuererklärungen für 2018, die durch Steuerberater erstellt werden, mussten bis zum  abgegeben werden. Steuerberater können insoweit Fristverlängerungen beantragen und mit der Corona-Krise begründen.

Auch für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab März 2020 kommen Fristverlängerungen in Betracht. Gleiches gilt für Lohnsteueranmeldungen ab Februar 2020.

Verspätungszuschläge werden nicht festgesetzt, wenn dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird; die Fristverlängerung kann auch rückwirkend erfolgen gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO.

Sollte eine Fristverlängerung nicht beantragt worden sein, aber die Steuererklärung infolge des Corona-Virus verspätet abgegeben werden, kann gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags Einspruch eingelegt werden.

II. Steuerzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung

Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, zinslose Stundungen für Steuern, die bis zum  fällig werden, zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und seine Verhältnisse darlegt, und Anpassungsanträgen für Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer stattzugeben. Stundungs- und Anpassungsanträge für Steuern, die ab  fällig werden, sind jedoch besonders zu begründen.

Für die Gewerbesteuer gilt dies nur eingeschränkt, da diese von den Gemeinden verwaltet wird.

Außerdem sollen nach dem BMF bis Ende des Jahres 2020 auf Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet und die Säumniszuschläge erlassen werden.

III. Bilanzierung

Im Jahresabschluss zum  können die Risiken, die sich aus dem Corona-Virus für das Unternehmen ergeben, i. d. R. noch nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem Corona-Virus nur um einen wertbegründenden Umstand handelt, der erst nach dem  eingetreten ist.

Wertminderungen bei Aktivposten wie z. B. Forderungen oder die Passivierung von Rückstellungen werden daher erst zum  in Betracht kommen, sofern die Corona-Krise an diesem Tag noch bestehen sollte.

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