Organisationsverschulden des Steuerberaters bei der Versäumung wiedereinsetzungsfähiger Fristen

Meist sind es versäumte Rechtsbehelfsfristen, die einen Wiedereinsetzungsantrag notwendig machen mit der Folge, dass materielle Fehler eines Steuerbescheids regelmäßig nicht mehr korrigiert werden können, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird.

Zwangsläufig taucht in diesem Zusammenhang die Frage eines Organisationsverschuldens des Beraters auf, die durch digitale, EDV-gestützte Kanzleimanagementorganisationen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten an Aktualität gewonnen hat. Der BFH hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darüber entschieden, ob bei Fristversäumnissen durch technisches Versagen, durch die von der Kanzlei genutzten EDV-Programme oder Formfehler im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur von einem Organisationsverschulden des Beraters auszugehen ist. Der Beitrag greift die Problematik auf und bezieht auch die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte sowie die des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundessozialgerichts (BSG) mit ein.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Grundzüge der Verschuldenszurechnung bei Wiedereinsetzungsanträgen

Einem Beteiligten ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 110 AO§ 56 FGO). Dabei kommt es nicht nur auf das Fehlen eines eigenen Verschuldens des Beteiligten an, sondern auch auf das Fehlen eines Verschuldens seines Bevollmächtigten.

1. Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten

Ein eigenes Verschulden eines Bevollmächtigten wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet, ebenso ein Verschulden eines Unterbevollmächtigten. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO regelt dies ausdrücklich, in § 56 Abs. 1 FGO gilt Gleiches durch den sich aus § 155 FGO ergebenden Verweis auf § 85 Abs. 2 ZPO.

2. Zurechnung eines Verschuldens sog. Hilfspersonen des Bevollmächtigten

Ein Verschulden sog. Hilfspersonen des Bevollmächtigten, insbesondere von Kanzleiangestellten, bei der Erledigung mechanischer Tätigkeiten untergeordneter Art wird dem Steuerpflichtigen nicht uneingeschränkt zugerechnet.

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