Neues Wahlrecht bei einer Abfindung wegen ersatzlosen Ausscheidens aus einer Personengesellschaft
Jeanette Dietl/stock.adobe.com
Das IDW hat durch den neu gefassten IDW RS HFA 7 für Abfindungen beim ersatzlosen Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personen(handels)gesellschaft eine neue Sichtweise eingeführt. BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert zeigt in der aktuellen BBK-Ausgabe, wie sich das neue Wahlrecht nutzen lässt.
I. Neues Wahlrecht durch IDW RS HFA 7
Nach der neuen Sichtweise des IDW ist eine Abfindungszahlung, die über dem Kapitalkonto liegt, erfolgsneutral zu Lasten des Kapitals zu buchen. Dies führt dazu, dass
II. Handlungsempfehlungen
Die neue Methode werden vermutlich insbesondere Gesellschaften verwenden, die über ein so ausreichend hohes Eigenkapital verfügen, dass dessen sofortige Minderung nicht wesentlich ist. Die damit einhergehende Vermeidung der Abschreibungen wirkt sich positiv auf z. B. gewinnabhängige Vergütungs- und/oder Gewinnbestandteile aus.
Dagegen ist die Anwendung der bisherigen Methode auch weiterhin den Gesell-schaften zu empfehlen, die über kein ausreichend hohes Eigenkapital verfügen und folglich dessen sofortige Minderung vermeiden wollen bzw. müssen.
Zu denken ist hier z. B. an Kreditverträge mit Klauseln zu einer Mindesteigenkapi-talquote. Aber auch der ggf. notwendige Ausweis eines Aktivpostens „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Abfindungen“ erscheint als nachvollziehbarer Grund, die neue Methode zu ignorieren.
Ebenfalls keinen Anklang wird die neue Behandlungsweise bei den Bilanzerstellern finden, die unverändert eine Einheitsbilanz anstreben bzw. die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz möglichst gering halten wollen.
Den vollständigen Beitrag aus BBK 9/2018 S. 426 finden Sie hier.
Hinweis: Wie Sie Buchführung und Steuerrecht der Personengesellschaften immer im Griff haben, zeigt Ihnen BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert in der neuen BBK-Sonderausgabe, die Sie hier bestellen können. Lesen Sie dort,
I. Neues Wahlrecht durch IDW RS HFA 7
Nach der neuen Sichtweise des IDW ist eine Abfindungszahlung, die über dem Kapitalkonto liegt, erfolgsneutral zu Lasten des Kapitals zu buchen. Dies führt dazu, dass
- sich das Eigenkapital sofort in voller Höhe der Differenz mindert,
- nach dem Ausscheiden keine zusätzlichen Abschreibungen entstehen, d. h. die Jahresüberschüsse fallen höher aus als bisher.
- minderte das Eigenkapital in Höhe der Differenz zunächst nicht,
- führt in den Folgejahren zu zusätzlichen Abschreibungen. Das zunächst höhere Kapital mindert sich in den Folgejahren um die zusätzlichen Abschreibungen, so dass am Ende der Nutzungsdauer keine Differenz mehr ausgewiesen wurde.
II. Handlungsempfehlungen
Die neue Methode werden vermutlich insbesondere Gesellschaften verwenden, die über ein so ausreichend hohes Eigenkapital verfügen, dass dessen sofortige Minderung nicht wesentlich ist. Die damit einhergehende Vermeidung der Abschreibungen wirkt sich positiv auf z. B. gewinnabhängige Vergütungs- und/oder Gewinnbestandteile aus.
Dagegen ist die Anwendung der bisherigen Methode auch weiterhin den Gesell-schaften zu empfehlen, die über kein ausreichend hohes Eigenkapital verfügen und folglich dessen sofortige Minderung vermeiden wollen bzw. müssen.
Zu denken ist hier z. B. an Kreditverträge mit Klauseln zu einer Mindesteigenkapi-talquote. Aber auch der ggf. notwendige Ausweis eines Aktivpostens „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Abfindungen“ erscheint als nachvollziehbarer Grund, die neue Methode zu ignorieren.
Ebenfalls keinen Anklang wird die neue Behandlungsweise bei den Bilanzerstellern finden, die unverändert eine Einheitsbilanz anstreben bzw. die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz möglichst gering halten wollen.
Den vollständigen Beitrag aus BBK 9/2018 S. 426 finden Sie hier.
Hinweis: Wie Sie Buchführung und Steuerrecht der Personengesellschaften immer im Griff haben, zeigt Ihnen BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert in der neuen BBK-Sonderausgabe, die Sie hier bestellen können. Lesen Sie dort,
- welche unterschiedlichen Wirkungen Tätigkeitsvergütungen und Vorweg-gewinne auf die Gewinn- und Verlustrechnung haben,
- auf welche Details es bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter an seine Gesellschaft ankommt,
- was für die bilanzielle Behandlung von Kapitalüberlassungen elementar ist und
- wie Sie steuerliche Überschusseinkünfte nach § 15a EStG schnell und sys-tematisch berechnen.