Steuerberater als Lotsen auch bei Unternehmenskrisen
Um nach der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nahtlos in die Sanierung und Restrukturierung gehen zu können, hat der Gesetzgeber noch im Dezember 2020 das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verabschiedet. Damit können sich Unternehmen bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens sanieren.
Hier kommt unserem Berufsstand eine besondere Rolle zu. Seit 1.1.2021 ist Folgendes gesetzlich geregelt: Steuerberater*innen können bei entsprechender Qualifikation als Restrukturierungsbeauftragte bestellt werden. Zudem können Restrukturierungsgerichte Berufsträger*innen als Sanierungsmoderator*innen beauftragen. So können sie als geschäftskundige, unabhängige Personen zwischen Gläubigern und Schuldnern vermitteln. Zur Klarstellung: Steuerberater*innen können diese mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit nicht aus einem bestehenden Mandatsverhältnis heraus übernehmen.
Für uns ist das StaRUG ein wichtiges Signal. Denn es bietet Steuerberater*innen neue Tätigkeitsfelder. Der Bedarf an solchen Kompetenzen ist in der Corona-Krise besonders hoch. Die neue Gesetzeslage stärkt uns nicht nur den Rücken, sie bietet auch neue Handlungsspielräume für gebeutelte Mandant*innen und berufliche Weiterentwicklung für uns Steuerberater*innen.
Eine Baustelle bleibt allerdings: die gesetzlichen Hinweis- und Warnpflichten bei der Jahresabschlusserstellung.
Steuerberater*innen müssen nun bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflichten hinweisen. Bisher galt das nur bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Jetzt gilt dies schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Darauf müssen wir achten. Der Gesetzgeber will damit eine Art „Frühwarnsystem“ für Insolvenzen schaffen. Dieses Ziel verfehlt er unserer Meinung nach jedoch mit der geplanten Vorschrift: Denn wir Steuerberater/innen erstellen Jahresabschlüsse stets für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre. Daher kann die bloße Jahresabschlusserstellung ohne unterjährige Beratung allenfalls ein Spätwarnsystem sein.
Angesichts des Zeitdrucks werden viele Fragen und notwendige Nachjustierungen im Gesetz erst später sichtbar werden. Nämlich dann, wenn wir damit arbeiten müssen. Das behalten wir wie immer im Blick. Der Gesetzgeber ist dann dringend gefordert nachzubessern.
Mein Rat: Eignen Sie sich das nötige Fachwissen an! Ergreifen Sie die Chancen, die das Gesetz bietet und stellen Sie Ihr Kanzleiportfolio breiter auf!
Beste Grüße
Hartmut Schwab
Prof. Dr. Hartmut Schwab,
Präsident der Bundessteuerberaterkammer
Dieser Text stammt aus der Zeitschrift NWB Sanieren und Restrukturieren 3/2021 S. 65. Das neue Themenpaket NWB Sanieren und Restrukturieren unterstützt Sie bei Ihrer Beratungstätigkeit mit aktuellen Informationen, wertvollen Tipps und praktischen Arbeitshilfen und weist Ihnen den Weg durch den Dschungel der Coronahilfen. Es bündelt alle relevanten Informationen für Sie und ermöglicht Ihnen den Ausbau eines zukunftsträchtigen Geschäftsfeldes. Profitieren Sie vom Know-how renommierter Experten. Jetzt kostenlos testen!