Lohnsteuerjahresausgleich

LohnsteuerDer Jahreswechsel ist auch in der Entgeltabrechnung die Zeit der Abschlussarbeiten. Eine dieser Abschlussarbeiten ist der Lohnsteuerjahresausgleich. Seit 2012 müssen Arbeitgeber nur noch für Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn diese seit Beginn des Kalenderjahres durchgängig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. eines Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitslohn nach ihren jeweiligen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wird. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 10 Arbeitnehmer, kann er den Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig durchführen.

Allerdings darf der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:

  • Bei Antrag des Arbeitnehmers, auf den Lohnsteuerjahresausgleich zu verzichten.
  • Besteuerung des Arbeitnehmers erfolgte für das komplette oder einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI.
  • Besteuerung des Arbeitnehmers erfolgte für einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse II, III oder IV.
  • Besteuerung erfolgte mit Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags.
  • Besteuerung erfolgte unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens.
  • Unterschiedliche Berücksichtigung der Rechtskreise Ost und West im laufenden Kalenderjahr.
  • Teilbeträge von Versorgungspauschalen wurden nur zeitweise berücksichtigt.
  • Bei Unterbrechung (U im Lohnkonto).
  • Bei Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass.
  • Bei Zahlung von Lohnersatzleistungen, wie z. B. (Saison-)Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeldzuschuss, Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit, Altersteilzeitzuschläge bei Beamten, Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten.
  • Bei einer Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenkasse im laufenden Kalenderjahr.
Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird die Jahreslohnsteuer für den steuerpflichtigen Arbeitslohn ermittelt. Auf Grundlage des Arbeitslohns erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer für das Kalenderjahr.

Die Hochrechnung kann ergeben, dass der Arbeitgeber zu viel oder zu wenig Lohnsteuer bei seinem Arbeitnehmer einbehalten hat.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Beachten Sie in der Praxis: Der Lohnsteuerjahresausgleich kann frühestens mit der Dezemberabrechnung durchgeführt werden. Die Frist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs wurde auf Ende Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres verkürzt (zuvor Ende März).

Hat der Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu viel Lohnsteuer von seinem Arbeitnehmer einbehalten, so ist die zu viel abgeführte Lohnsteuer dem Arbeitnehmer zu erstatten. Der Lohnsteuerjahresausgleich greift somit einer Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers vor.

Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, wird diese nicht im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches einbehalten, sondern erst im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer durchgeführt.

Beitrag aus NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte

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