Kurznachricht | Erläuterungen zum IDW Hinweis zu den Auswirkungen des Coronavirus
Auswirkungen auf Abschlüsse: Da die sprunghafte Ausweitung der Infektionen, die zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat (bspw. Schließung von Betrieben und dadurch bedingte Beeinträchtigungen von Liefer- und Absatzprozessen), erst ab Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i. d. R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr nicht als wertaufhellend, sondern als wertbegründend einzustufen ist. Dementsprechend sind die bilanziellen Konsequenzen regelmäßig erst in Abschlüssen mit Stichtagen nach dem zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall nicht mehr unter Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 ggf. i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB) bilanziert werden kann. Dann ergeben sich bereits per bilanzielle Konsequenzen.
Beeinflusst das weltweite Auftreten des Coronavirus die Geschäftsentwicklung und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens bzw. Konzerns nach dem Bilanzstichtag wesentlich, liegt ein Vorgang von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres vor (§ 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB) vor. In diesem Fall ist in der Nachtragsberichterstattung im (Konzern-)Anhang über die wirtschaftlichen Konsequenzen des Coronavirus für das Unternehmen bzw. den Konzern und die finanziellen Auswirkungen zu berichten.
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