Mitarbeiterentsendung in das EU-Ausland - Compliance-Aufwand steigt weiter

Mittlerweile sind nahezu alle Entsendungen innerhalb der EU meldepflichtig. Das gilt für klassische Montagen ohnehin, aber zunehmend auch für andere zeitlich befristete Dienstleistungen. Das entsendende Unternehmen treffen zahlreiche Meldepflichten. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder. Wiederholtes Fehlverhalten kann sogar den Ausschluss vom Auslandsmarkt bedeuten. Die jüngste Änderung der sog. EU-Entsenderichtlinie (5. Richtlinie (EU) 2018/957 v. 28.6.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union 2018 L 173/16) ist bis zum 30.7.2020 in nationales Recht umzusetzen. Leider macht sie für die Unternehmen und ihre Berater nichts einfacher.

Sinn und Zweck – „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“

Die jüngste Reform der EU-Entsenderichtlinie im Sommer 2018 hatte ein erfreuliches Anliegen für die entsandten Beschäftigten – im Tätigkeitsstaat sollen für sie vom ersten Tag an dieselben Vergütungsvorschriften wie für heimische Arbeitnehmer gelten, wie sie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind (Grundsatz der Lohngleichheit). Es gelten damit im Arbeitsrecht für sie gleiche Rechte, obwohl sie nach wie vor Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens sind und somit für sie grundsätzlich das Recht von dessen Sitzstaat gilt.

Rechtsvorschriften und Vorgaben allgemein verbindlicher Tarifverträge sollen für alle Branchen gelten. Bislang darf nur von zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, z. B. Mindestlöhnen und Höchstarbeitszeiten des Aufnahmestaates, nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Weitergehende Gleichstellungen gelten bislang nur im Bausektor.

Eine Entsendung darf in Zukunft nur bis zu zwölf Monate dauern. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist zulässig, muss aber begründet werden. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der jeweilige Arbeitnehmer automatisch dem Recht des Aufnahmestaates. Dies gilt ebenfalls für alle Branchen und ist enorm wichtig. Deutsche Unternehmen entsenden jährlich mehr als 230.000 Mitarbeiter temporär in einen anderen EU-Mitgliedstaat; über 440.000 fremde EU-Arbeitnehmer werden jährlich nach Deutschland entsandt (Zahlen für 2016).

Meldepflichten und Dokumentationsvorschriften

Um die Gleichbehandlung im Einzelfall prüfen zu können, gelten schon seit Jahren Meldepflichten. Die einzelnen Vorgaben und Verfahren sich von Land zu Land unterschiedlich. Im Bau- und Baunebengewerbe sind alle Einsätze von Arbeitsbeginn an in jedem EU-Mitgliedstaat meldepflichtig. Es bestehen aber allgemein sehr unterschiedliche formelle Vorgaben, etwa mit Blick auf die Anmeldefrist und die zulässige Sprache für Angaben außer der lokalen Landessprache. Für spezielle Tätigkeiten können Ausnahmen bestehen, z. B. bei dringenden Wartungs- und Reparaturarbeiten.

Viele nationale Behörden stellen Informationen auch in englischer Sprache zur Verfügung. Doch ist der oft online-basierte Meldevorgang selbst in den meisten Staaten bislang nur in der jeweiligen Landessprache möglich. Bei lokalen Kontrollen sind oft auch Arbeitsverträge, Zeitnachweise und Lohnbelege (in Kopie) vorzulegen. In das Ausland entsandte Mitarbeiter sollten (schon heute) immer ihre Meldebescheinigung ausgedruckt mitführen. Nicht nur nehmen die Kontrollen in einzelnen Staaten zu (bekannt ist dies für Frankreich), ausländische Zulieferer und Dienstleister erhalten ohne diesen Nachweis oft gar keinen Zugang zur Baustelle oder zum Werksgelände.

Auswirkungen auf zukünftige Entsendungen

Da jeder einzelne Einsatz meldepflichtig ist, bedeutet dies für Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter im EU-Ausland einsetzen, schon heute einen hohen administrativen Aufwand. Einheitliche Vorgaben bestehen trotz der neuen EU-Vorgaben auch weiterhin gerade nicht. Zwar werden keine zusätzlichen staatlichen Kontrollen oder Meldepflichten eingeführt. Aufwand und Kosten werden allerdings noch weiter zunehmen.

Dies dürfte insbesondere den Aufwand betreffen, der für die Informationsbeschaffung und interne Belege in den entsendenden Unternehmen aufzuwenden ist. Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter nicht oder falsch anmeldet, kann es teuer werden. Die Sanktionen müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein – auch hier bestehen keine EU-einheitlichen Regeln.

Daher haben Unternehmen und Industrieverbände die Neuregelung zum Teil scharf kritisiert – sie erschwere die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und beeinträchtige im Ergebnis den Binnenmarkt eher, anstatt ihn zu fördern. Die Vorgabe, gleiche Wettbewerbsbedingungen lokaler und ausländischer Anbieter zu schaffen, sei so nicht erreichbar. Das Ziel, mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen, sei völlig verfehlt worden. Insgesamt ist, so die Kritiker, zu befürchten, dass sich die reformierte Entsenderichtlinie als Wachstumsbremse nicht nur für Deutschland, sondern für die ganze EU herausstelle. Die Bundesregierung erwartet hingegen keine negativen Auswirkungen durch die 5. Entsenderichtlinie nach Juli 2020.

Fachinformation | 12.02.2019

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