Erstmalige Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des Corona-Virus
Dies wirft die Frage auf, ob Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bisher nicht vorlagen, ihre Aufwendungen nunmehr – aufgrund dieser besonderen Situation – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können.
Bei den soeben in den Blick genommenen Tätigkeiten bildet das häusliche Arbeitszimmer gewöhnlich nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ist daher ausgeschlossen. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit könnte sich im Ausnahmefall des landesweiten „Lockdown“ bzw. der angeordneten Quarantäne aber unfreiwillig in das häusliche Arbeitszimmer verlagern. In diesen Situationen wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch häufiger gänzlich zum Erliegen kommen, sodass kein Mittelpunkt der Tätigkeit mehr – auch nicht im häuslichen Arbeitszimmer – festzustellen ist.
Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht (mehr) zur Verfügung
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt bis zur Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige tatsächlich nutzen kann. Wird die Betriebsstätte vom Arbeitgeber geschlossen, steht dem Arbeitnehmer der eigentliche (Büro-)Arbeitsplatz nicht mehr für dessen Tätigkeit zur Verfügung. Die Sperrwirkung des anderen Arbeitsplatzes entfällt. Grundsätzlich ist damit der beschränkte Werbungskostenabzug bis 1.250 € eröffnet. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen (vgl. ).