Ein Überblick: Auswirkungen der Corona-Krise auf Steuern, Rechnungslegung und Recht
I. Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen
Als Corona-Krise werden Ausbruch und Folgen der Atemwegserkrankung COVID-19 (Corona-Virus-Disease-2019) weltweit, in Europa und in Deutschland verstanden. Die sich seit Ende Dezember 2019 aus China heraus und seit Anfang März 2020 auch in Deutschland von Mensch zu Mensch rasant ausbreitende Erkrankung hat auch in Deutschland zu nicht unerheblichen staatlichen Einschränkungen, wie Reisebeschränkungen, Grenzkontrollen, Quarantänemaßnahmen, Tätigkeitsverboten, Schulschließungen und in Teilen auch Ausgangsbeschränkungen, geführt. Negative Auswirkungen auf eine global vernetzte auch deutsche Wirtschaft sind bereits existent und werden perspektivisch zunehmen. Die Existenz von Betrieben, Dienstleistern und Arbeitsplätzen ist gefährdet. Auf Bundes- und Landesebene werden nun verstärkt Maßnahmen in Angriff genommen, um dem entgegenzuwirken. Initiiert wurden etwa die Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds, steuerlichen Liquiditätshilfen und ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen.
Berater und sonstige RWS-Fachleute sind je nach Rolle (Dienstleister, Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Privatperson) und Schwerpunkt (Steuern, Rechnungswesen, Recht oder Betriebswirtschaft) unterschiedlich betroffen. Dieser fortlaufend aktualisierte Beitrag dient als Überblick über die jüngsten Ereignisse und Regelungsfelder in den Bereichen Steuern, Rechnungswesen und Recht im Zusammenhang mit der Krise rund um Corona. Vertiefend wird auf weiterführende Beiträge und Informationsquellen verwiesen.
Die wichtigsten Themenbeiträge rund um das Coronavirus finden sich gebündelt und regelmäßig aktualisiert unter: NWB AAAAH-44313
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II. Steuerliche Maßnahmen von Bund und Ländern
Die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen viele Unternehmen und Kanzleien vor enorme Herausforderungen. Insbesondere die Ausstattung mit Liquidität kann dabei zum Problem werden. Um dem entgegenzuwirken hat das BMF in Abstimmung mit den obersten Landesfinanzbehörden ein Maßnahmenpaket zu steuerlichen Soforthilfen geschaffen. Diese steuerlichen Erleichterungen ergeben sich für die Gewerbesteuer aus dem und im Übrigen - für im Auftrag des Bundes verwaltete Steuern - aus dem . Grund für die Abtrennung der gewerbesteuerlichen Maßnahmen ist die Hebeberechtigung der Gemeinden.
1. Regelungen des BMF-Schreibens
Das trifft Regelungen zur Anpassung von Vorauszahlungen sowie zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen.
Konkret soll für betroffene Steuerpflichtige bis zum die Möglichkeit bestehen Steuern zu stunden und die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen zu lassen. Die Anpassungen erfolgen dabei nur auf Antrag und unter Darlegung der Verhältnisse. Für die Bewilligung dieser Anträge kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachgewiesen werden können. Darüber hinaus sollen die Stundungen zinslos erfolgen. Gestundet werden können u.a. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und auch die Umsatzsteuer. Eine Stundung der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer ist hingegen nicht möglich.
Grundsätzlich besteht auch für nach dem fällige Steuern/Vorauszahlungen noch die Möglichkeit einen Antrag auf Stundung oder Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen, diese Anträge sind dann allerdings besonders zu begründen.
Auch Vollstreckungsmaßnahmen bei von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffenen Steuerschuldnern sollen bis ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sieht das BMF zudem einen Erlass der entstandenen Säumniszuschläge vor.
2. Regelungen des Erlasses
Analog zur Regelung des BMF-Schreibens sehen die Ländererlasse eine Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen für Corona geschädigte Unternehmen vor. Die Anpassung der Vorauszahlungen kann hier ebenfalls über die Finanzämter laufen, die den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen anpassen können. Die betreffenden Gemeinden sind dann bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an diesen Messbetrag gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Stundungs- und Erlassanträge sind allerdings an die Gemeinden zu richten. Davon ausgenommen sind die Stadtstaaten, hier sind die Finanzämter zuständig.
3. Reaktion der Landesfinanzbehörden
Einigen Bundesländern gehen die mit dem Bund abgestimmten steuerlichen Hilfspakete nicht weit genug, so dass sie darüber hinaus weitere steuerliche Erleichterungen in Form von Umsatzsteuererstattungen anbieten. Konkret sollen dabei bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet werden. Dazu müssten berichtigte Anmeldungen via ELSTER mit dem Vordruck „USt 1 H“ mit dem Wert „0“ in der Zeile 24 eingereicht werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bestehen bleiben. Diese Maßnahme führt mithin ebenfalls zu einer Liquiditätserhöhung. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Umsatzsteuerzahllast durch die Herabsetzung der Sondervorauszahlung nicht verändert. Die Zahlung wird vielmehr „nur“ nach hinten verschoben. Eine Übersichtsseite zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.
Hinweis: Sollten ihre Mandanten Schwierigkeiten mit der Vereinnahmung von Entgelten haben oder sich die Bemessungsgrundlage aus anderen Gründen ändern, kommt nach wie vor ebenfalls eine Berichtigung gem. § 17 UStG in Betracht. Eine Stundung ist dann unter Umständen nicht mehr erforderlich, weil es bereits im Rahmen der Festsetzung zu einer Minderung der Umsatzsteuerzahllast kommt.
Weiterhin ist derzeit die Tendenz erkennbar, dass die Landesfinanzbehörden gesonderte Antragsformulare für die Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus bereitstellen. Eine Übersichtsseite mit entsprechenden Hinweisen zu den einzelnen Bundesländern finden Sie hier. Aus den zur Verfügung gestellten Formularen wird ersichtlich, dass die Finanzbehörden tatsächlich keine erhöhten Anforderungen stellen und oftmals die bloße Versicherung der wirtschaftlichen Betroffenheit im Zusammenhang mit der Corona-Krise genügt, um steuerliche Erleichterungen zu erhalten.
Darüber hinaus ist zu beobachten, dass immer mehr Bundesländer großzügigere Fristverlängerungen gewähren oder den Steuerpflichtigen und ihren Beratern auf andere Weise entgegenkommen. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. Daher finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Coronavirus unter der Überschrift „Maßnahmen der einzelnen Bundesländer“ eine Zusammenstellung der jeweiligen Maßnahmen sortiert nach Bundesländern. Wir sind bemüht die Liste so schnell wie möglich zu vervollständigen.
Hinweis: Die Finanzämter verzeichnen derzeit eine Flut an Anträgen auf steuerliche Erleichterungen, die voraussichtlich zum Großteil ohne größere Prüfung bewilligt werden können. Vor diesem Hintergrund und um spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollten die Gründe für die wirtschaftliche Betroffenheit von den Auswirkungen der Corona-Krise im Einzelnen nachgehalten werden.
4. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden und Gerichten
Derzeit zeichnet sich ab, dass die Finanzämter sämtlicher Bundesländer für den Publikumsverkehr geschlossen oder nur in Ausnahmefällen zugänglich sind. Die Entscheidung hierrüber liegt bei den einzelnen Ländern, so dass es teilweise zu Abweichungen kommt. Soweit bekannt, finden Sie die Regelungen der einzelnen Länder in unserer Online Nachricht vom 16.3.2020, die laufend aktualisiert wird.
Gemein ist den Regelungen, dass die Finanzämter auch weiterhin telefonisch bzw. elektronisch erreichbar sind.
In diesem Zusammenhang ist es denkbar, dass auch Außenprüfungen aufgrund der Corona-Krise unterbrochen oder nur noch an Amtsstelle durchgeführt werden. Zu einer Verjährung sollte es in diesen Fällen jedoch nicht komme, da die Voraussetzungen der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 1 AO erfüllt sein dürften.
Neben den Finanzämtern haben auch die Gerichte Zutrittsbeschränkungen erlassen. Die Bundesländer sind sich hier – soweit bekannt – einig, dass der Zugang zu den Gerichten auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden soll. Daher kann und wird es zur Aufhebung von Verhandlungsterminen kommen. Sitzungen, die keinen Aufschub dulden, sollen jedoch auch weiterhin durchgeführt werden. Auch hier wird darum gebeten Anliegen, wenn möglich schriftlich vorzubringen. Bundeslandspezifische Informationen finden Sie in der Online Nachricht vom 18.3.2020.
5. Ausblick
Ob es noch weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geben wird, ist aktuell noch unklar. Diskutiert werden laut Finanzverwaltung NRW verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen und „andere geeignete Maßnahmen“.
Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen des Coronavirus,
Langer, Umsatzsteuerliche Maßnahmen in Europa gegen die Auswirkungen des Coronavirus,
Rätke, Steuerliche Handlungsempfehlungen in der Corona-Krise, NWB NAAAH-44929
6. Wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen – KfW
Neben diesen steuerlichen Hilfsmaßnahmen sieht das Maßnahmenpaket der Bundesregierung auch KfW-Kredite zur kurzfristigen Versorgung der Unternehmen mit Liquidität vor. Dabei werden verschiedene Förderkredite von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben. Diese Kredite können aktuell bereits beantragt werden. Auf die Größe und das Alter der Unternehmen kommt es dabei nicht an, so dass Freiberufler, Selbständige, kleine Unternehmen und ebenso auch große Unternehmen von den Krediten profitieren können. Genauere Informationen zur Beantragung der KfW-Kredite und den verschieden Kreditformen finden Sie in unserer Online-Nachricht vom 24.3.2020.
III. Steuerliche Auswirkungen von Homeoffice in der Corona-Krise
Sobald Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise im Homeoffice und nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers tätig werden, stellt sich die Frage, ob Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können.
Grundsätzlich gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt bis zur Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Sobald der Arbeitgeber die Betriebsstätte schließt, steht dem Arbeitnehmer der eigentliche Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung. In diesen Fällen könnten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unter Umständen als Werbungskosten abgezogen werden, soweit auch die übrigen Anforderungen erfüllt sind, die an ein häusliches Arbeitszimmer gestellt werden. Dabei wird der Werbungskostenabzug wohl regelmäßig an den strengen Anforderungen zur privaten Mitbenutzung scheitern, da auch in Corona-Zeiten eine private Mitbenutzung von 10 % oder mehr schädlich ist.
Heine, Erstmalige Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des Corona-Virus, NWB VAAAH-44867
Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen NWB MAAAE-35006
Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter NWB FAAAA-41694
Häusliches Arbeitszimmer: BFH klärt Zweifelsfragen – zum Vorteil und zum Nachteil der Steuerbürger, Steuern mobil 10/2019 - Track 10-11 NWB EAAAH-30951
Pieske-Kontny, Private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers bei einer äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung, NWB YAAAG-84637
Langenkämper, Arbeitszimmer - Berechnungsbogen mit erläuternden Hinweisen, Arbeitshilfe Stand Januar 2020 NWB QAAAE-32657
Häusliches Arbeitszimmer – Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten, Mandanten-Merkblatt Stand Januar 2020 NWB BAAAE-40227
Heimarbeit, Mandanten-Merkblatt Stand März 2020 NWB JAAAH-44041
Corona rückt Heimarbeit in den Fokus: Darauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten, NWB EAAAH-44932
IV. Auswirkungen der Corona-Krise auf Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
1. Fachlicher Hinweis des IDW
a) Rechnungslegung und Prüfung
Das IDW hat sich in mehreren Fachlichen Hinweisen mit den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus insbesondere auf Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung, Unternehmensbewertung und die Quartalsabschlüsse von Banken beschäftigt.
Dazu wurden zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat.
Der erste Fachliche Hinweis vom dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum und deren Prüfung (vgl. unsere Online Nachricht vom 6.3.2020 sowie WP Praxis 4/2020 S. 116).
Den ersten Fachlichen Hinweis finden Sie hier.
Der zweite Fachliche Hinweis vom baut auf diesem Hinweis auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem enden, und um ausführlichere Hilfestellungen zum Prüfungsprozess. Soweit die Ausführungen im Hinweis vom auch Relevanz für Berichtsperioden haben, die nach dem enden, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen.
Den zweiten Fachlichen Hinweis finden Sie hier.
Da die weitere Entwicklung im Detail nicht abzusehen ist, ist eine ständige Überprüfung der vorhandenen Informationen sowie ihrer möglichen Auswirkungen durch die für die Aufstellung von Abschluss und Lagebericht zuständigen Unternehmensorgane sowie durch deren Abschlussprüfer erforderlich.
b) Unternehmensbewertung
Die Corona-Krise wird sich ebenfalls auf den Wert von Unternehmen auswirken und ist daher entsprechend in der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. Denn es ist davon auszugehen, dass Unternehmen nach der Krise in vielen Fällen nicht mehr auf dieselbe Nachfrage nach Produkten und Dienstleitungen treffen werden und nicht mehr dieselben Beschaffungsketten haben werden wie vor der Krise. Das IDW hat auch hierzu einen Fachlichen Hinweis herausgegeben. Dieser Fachliche Hinweis des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) stellt klar, dass ökonomische Entscheidungen regelmäßig auf der Grundlage von Werten getroffen werden, die mit sog. Zukunftserfolgswertverfahren ermittelt werden. Dabei ist Unsicherheit an zwei Stellen zu berücksichtigen. Zum einen in den Erwartungen künftiger finanzieller Überschüsse; zum anderen hierzu äquivalent in der Risikoprämie, die Investoren für die Übernahme der Unsicherheit fordern.
Den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung finden Sie hier.
c) Quartalsabschluss von Banken
Die Kreditvergabe durch Banken ist an umfangreiche aufsichtsrechtliche Regelungen geknüpft. Dabei spielt das Kreditausfallrisiko der Schuldner eine wesentliche Rolle. Wertminderungen von Finanzinstrumenten in der Rechnungslegung können im Zusammenspiel mit bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen dazu führen, dass weniger Kredite ausgereicht werden können.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hat sich der Bankenfachausschuss (BFA) des IDW mit der Bildung von Wertberichtigungen bei Finanzinstrumenten nach IFRS 9 auseinandergesetzt und einen fachlichen Hinweis entwickelt. Der BFA ist u.a. der Auffassung, dass die aktuelle Situation nicht zu einem undifferenzierten, automatischen Transfer von Finanzinstrumenten von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar Stufe 3 führt.
Den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken zum finden Sie hier.
Rinker, , Auswirkungen des Corona-Virus auf den HGB-Jahresabschluss und Lagebericht
Fischer, , COVID-19: Implikationen für die IFRS-Berichterstattung
Lüdenbach, , Corona und der Schmetterling über der Biskaya – Wertaufhellung oder Wertänderung? NWB NAAAH-43315
Philipps, Die Corona-Pandemie als Vorgang von besonderer Bedeutung im Jahresabschluss zum , NWB DAAAH-44928
Metz, Jahresabschluss kompakt 2019/2020 – 01. Die Fortführungsannahme bei der Abschlusserstellung, Stand Dezember 2019 NWB CAAAH-41742
2. Durchführung der Jahresabschlussprüfung
Die Bafin hat sich kürzlich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfungen geäußert und aufgrund der Besonderheit der aktuellen Situation zugelassen, dass Prüfungen nicht vor Ort stattfinden. Weitergehende Informationen hier finden Sie unserer Online Nachricht vom 19.3.2020.
V. Rechtliche Auswirkungen der Corona-Krise
1. Corona und das Arbeitsrecht – Dienstreisen, Homeoffice, Entgeltfortzahlung und Kurzarbeit
Für den Berater können sich arbeitsrechtliche Fragestellungen aus unterschiedlicher Perspektive stellen. Etwa aus Sicht des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers, des Rechtsberaters oder bei sonstigen Beratern jedenfalls aus der Perspektive des häufig ersten Ansprechpartners von Mandanten – soweit berufsrechtlich zulässig. Siehe zu aktueller arbeitsrechtlicher Rechtsprechung und Gesetzesänderungen NWB PAAAH-42163.
Corona-Krise: Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und ihre Grenzen in Zeiten der Corona-Krise, NWB MAAAH-44857.
a) Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht
Im Falle von Infektionskrankheiten wie Corona trifft den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Arbeitgeber sollten jedenfalls darauf hinwirken, dass Körperkontakt zwischen Mitarbeitern zueinander und im Verhältnis zu Geschäftskontakten vermieden wird; etwa durch Homeoffice, Reisebeschränkungen oder Schichtbetrieb soweit betrieblich möglich. Auch Hygienemaßnahmen im Betrieb und Hinweise sich regelmäßig die Hände zu waschen sollten erfolgen. In Härtefällen kommt auch die Schließung des Betriebs in Betracht. Siehe im Weiteren zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers NWB XAAAD-10662.
b) Dienstreisen
Dienstreisen (in Risikogebiete) sollten aus Fürsorgegründen vermieden werden. Auch wenn Dienstreisen etwa ins Ausland Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sind, kann die Anordnung dieser in Krisenzeiten im Einzelfall durch den Arbeitgeber rechtlich unzulässig sein. Bei Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer entspräche ein solche Weisung nicht dem „billigen Ermessen“ (§ 106 GewO). Dies gilt insbesondere im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt [https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen]. Siehe zu Dienstreisen im Allgemeinen NWB YAAAD-10653.
c) Homeoffice
Homeoffice kann ein probates Mittel sein zwischenmenschliche Kontakte und damit die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Homeoffice kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Es bedarf einer arbeitsvertraglichen Regelung oder gesonderten Vereinbarung, etwa individualvertraglich, als Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Gerade wenn es schnell gehen soll käme allerdings auch eine Einigung durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Etwa wenn Arbeitsmittel für Homeoffice eingerichtet wurden, der Arbeitnehmer sein Arbeitsmaterial mit nach Hause nimmt und zu Hause tatsächlich arbeitet. Allerdings sollten in diesem Fall Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit eindeutig geregelt und etabliert sein. Wobei auch beim Datenschutz, gerade im Fall von Infektionsgefahren, die Frage der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (siehe unten unter IV. 2.).
Corona rückt Heimarbeit in den Fokus: Darauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten, NWB EAAAH-44932
Heikle neue Arbeitswelt mit Homeoffice, mobilem Arbeiten und BYOD, – 3718 NWB HAAAH-36267
Homeoffice: Arbeitsrechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten, Lohn und Gehalt direkt digital 6/2019 Seite 13 NWB PAAAH-23050
Home-Office, Lexikon Lohnbüro 2020 NWB OAAAE-89525
Heimarbeit Mandanten-Merkblatt NWB JAAAH-44041
d) Überstunden
Der Arbeitnehmer ist ohne arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifliche Vereinbarung grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Kommt es im Rahmen der Corona-Pandemie etwa zu erheblichen Mitarbeiterausfällen, kann jedoch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Sind Überstunden nicht bereits in arbeits- oder kollektivvertraglich zulässiger Weise abgegolten, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Grundvergütung für geleistete Überstunden verlangen (§ 612 BGB). Dies setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Siehe weiterführend zum Thema Überstunden NWB JAAAH-23253 sowie NWB KAAAD-14735.
e) Krankheit
Zeigt ein Mitarbeiter etwa in Folge von Corona Symptome und ist in der Folge arbeitsunfähig erkrankt ist dieser nicht verpflichtet bei der Arbeit zu erscheinen. Die Arbeitspflicht entfällt dagegen nicht wegen Krankheitssymptomen anderer Kollegen; Unzumutbarkeit der eigenen Arbeitsleistung aufgrund einer erheblichen konkreten objektiven Gefahr für die eigene Gesundheit ist hier nicht ohne weiteres anzunehmen. Im Falle der eigenen Erkrankung besteht zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Danach wird für gesetzlich Krankenversicherte in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zukommen zu lasse. Siehe zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch NWB GAAAE-64778 sowie NWB JAAAD-14462 und zur Frage der Bildung von Rückstellungen zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall NWB LAAAC-42927.
Am haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband zunächst befristet auf vier Wochen vereinbart, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine AU bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen, ohne diesen aufsuchen zu müssen. Erfasst sind ausdrücklich nicht Personen mit schwerer Symptomatik im Sinne einer COVID-19-Infektion. Arbeitsrechtlich ist trotz fehlender persönlicher Untersuchung der Beweiswert der AU ausreichend.
f) Quarantäne und Tätigkeitsverbote
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Corona, Quarantäne und Tätigkeitsverbote
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Corona und Kurzarbeit
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Corona und Betriebsbedingte Kündigung
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Corona und Selbstständigkeit – Wirtschaftliche Beschränkungen, Krankheit und Quarantäne
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Corona und Datenschutz – Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Datensicherheit
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Corona und Insolvenz – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
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Corona und Leistungsstörungen – „Force majeure“-Klauseln, Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage
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Corona und Mietverträge - Kündigungsausschluss
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Corona und Darlehensverträge – Gesetzliche Stundung
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Corona und das Reiserecht – Geschäftliche und private Reisen
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