Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2024
Einkommensteuer | Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung (BFH)
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 26/21; veröffentlicht am 10.5.2024).
Sachverhalt: Die Kläger sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in X und haben zwei Kinder.
Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH (GmbH) in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung.
Im Mai 2018 beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf ein Konto einer anderen Person, nämlich der GmbH, überwiesen werden. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, dass das Kindergeld zugunsten des Klägers festgesetzt wurde. Zusammen mit dem Kindergeldantrag gaben die Kläger eine "Verzichtserklärung" ab, in der sie ihr Einverständnis erklärten, dass das von der Familienkasse zu zahlende Kindergeld nicht an sie ausgezahlt, sondern zugunsten der GmbH verbucht werde. Hintergrund sei, dass die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete.
Die zuständige Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses für das Streitjahr in Höhe von 4.656 € antragsgemäß auf ein Konto der GmbH aus.
Die GmbH verbuchte das vereinnahmte Kindergeld in ihrer Finanzbuchhaltung gegen Personalaufwand. Den Bruttoarbeitslohn in Höhe von 336.098 € unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 331.442 €.
Das FA lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab. Es berücksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung unter anderem zwei Kinderfreibeträge und erhöhte die Einkommensteuer um das Kindergeld.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2021 - 14 K 2577/20 E).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
- Das FG hat den Bruttoarbeitslohn des Klägers zu Recht um das im Streitjahr an die GmbH geflossene Kindergeld gemindert.
- Lässt sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall die GmbH - nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld als Vorauszahlung hierauf, ist nicht nur der an diese abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen (hierzu BFH, Urteil v. 30.7.2009 - VI R 29/06, BStBl II 2010, 148), sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.
- Denn insoweit wird ebenfalls eine in der Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- beziehungsweise Steuerüberzahlung ausgeglichen.
Quelle: BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 26/21; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).