Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2024

Einkommensteuer | Minderung des Brutto­lohns bei Kinder­geld­zahlung an den Arbeit­geber im Rahmen einer Netto­lohn­verein­barung (BFH)

Das im Rahmen einer Netto­lohn­verein­barung an den Arbeit­geber abge­tretene und an diesen gezahlte Kinder­geld mindert im Jahr der Zahlung den Brutto­arbeits­lohn des Arbeit­nehmers (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 26/21; veröf­fent­licht am 10.5.2024).

Sachverhalt: Die Kläger sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr 2018 zur Einkommen­steuer veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in X und haben zwei Kinder.

Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH (GmbH) in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohn­verein­barung.

Im Mai 2018 beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf ein Konto einer anderen Person, nämlich der GmbH, überwiesen werden. Die Klägerin erklärte sich damit einver­standen, dass das Kindergeld zugunsten des Klägers festgesetzt wurde. Zusammen mit dem Kindergeld­antrag gaben die Kläger eine "Verzichts­erklärung" ab, in der sie ihr Einverständnis erklärten, dass das von der Familien­kasse zu zahlende Kindergeld nicht an sie ausgezahlt, sondern zugunsten der GmbH verbucht werde. Hintergrund sei, dass die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammen­hang mit der Entsendung anfielen, eintrete.

Die zuständige Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses für das Streitjahr in Höhe von 4.656 € antragsgemäß auf ein Konto der GmbH aus.

Die GmbH verbuchte das vereinnahmte Kindergeld in ihrer Finanzbuch­haltung gegen Personal­aufwand. Den Brutto­arbeits­lohn in Höhe von 336.098 € unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen um das Kindergeld gekürzten Brutto­arbeits­lohn in Höhe von 331.442 €.

Das FA lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab. Es berück­sichtigte bei der Einkommen­steuer­fest­setzung unter anderem zwei Kinderfrei­beträge und erhöhte die Einkommensteuer um das Kindergeld.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2021 - 14 K 2577/20 E).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat den Bruttoarbeitslohn des Klägers zu Recht um das im Streitjahr an die GmbH geflossene Kindergeld gemindert.
  • Lässt sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall die GmbH - nicht nur die spätere Einkommen­steuer­erstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld als Vorauszahlung hierauf, ist nicht nur der an diese abgetretene Einkommen­steuer­erstat­tungs­anspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berück­sichtigen (hierzu BFH, Urteil v. 30.7.2009 - VI R 29/06, BStBl II 2010, 148), sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.
  • Denn insoweit wird ebenfalls eine in der Nettolohn­abrede strukturell angelegte und deshalb arbeits­vertraglich zunächst geschuldete Gehalts- beziehungs­weise Steuer­überzahlung ausgeglichen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 26/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

 

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