Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024

Umwandlungssteuer | Keine Ergebnis­konsoli­dierung im Jahr der Ver­schmel­zung (BFH)

Wird eine Per­sonen­gesell­schaft auf eine andere Per­sonen­gesell­schaft ver­schmol­zen, kann der von der über­nehmenden Per­sonen­gesell­schaft bis zum (zurück­bezo­genen) steuer­lichen Über­tra­gungs­stich­tag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrech­net werden, den die über­tragende Per­sonen­gesell­schaft bis zu diesem Zeit­punkt erlitten hat (BFH, Urteil v. 14.03.2024 - IV R 6/21; veröf­fent­licht am 2.5.2024).

Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der Verschmel­zung zweier Personen­gesell­schaften der (laufende) Verlust der über­tragenden Gesell­schaft mit dem Gewinn der über­nehmenden Gesell­schaft bereits in dem Jahr verrech­net werden kann, in dem der steuer­liche Über­tragungs­stichtag liegt.

Die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Gewinn­feststellung der Klägerin für 2014. Das FA hat zutreffend darauf hinge­wiesen, dass die Klägerin die Klage wegen gesonderter Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für 2014 zurück­genommen hat; dieser (selbständige) Verwaltungsakt (BFH, Urteil v. 19.9.2019 IV R 32/16, BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199, Rz 11) war daher weder Gegenstand des erstinstanz­lichen Urteils noch des Revisions­verfahrens.
  • Die Verschmelzung einer Person­en(han­dels)gesell­schaft auf eine andere Perso­nen(han­dels)gesell­schaft (§ 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 39 ff. UmwG) stellt steuer­recht­lich die Einbringung von Betriebs­vermögen in eine Personen­gesell­schaft im Sinne des § 24 UmwStG dar (BFH, Urteil v. 12.5.2016 IV R 29/13, Rz 19; BMF, Schreiben v. 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 01.47). Im Streitfall konnte die Verschmelzung der H KG auf die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG zum Buch­wert erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.
  • Gemäß § 24 Abs. 4 UmwStG gilt § 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 UmwStG (im Fall der Einbringung in eine Personen­gesell­schaft) entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamt­rechts­nachfolge wie hier im Wege der Verschmel­zung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) gilt auch § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG entsprechend. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen des Ein­bringenden und der über­nehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das einge­brachte Betriebs­vermögen mit Ablauf des steuer­lichen Übertragungs­stichtags (§ 20 Abs. 6 UmwStG) auf die Über­nehmerin übergegangen wäre. Als steuerlicher Übertragungs­stichtag (Einbringungs­zeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmel­zung im Sinne des § 2 UmwG der Stichtag angesehen werden, für den die Schluss­bilanz jedes der übertragenden Unter­nehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 UmwG aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handels­register liegen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG).
  • Diese rechtlichen Grundsätze hat das FG im Streitfall beachtet. Eine Saldierung des im Jahr 2014 von der H KG erzielten Verlusts mit dem Gewinn der Klägerin ist ausgeschlossen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 14.03.2024 IV R 6/21 (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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