Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024

Einkommensteuer | Gewinn­erzielungs­absicht bei Ein­bringung eines land- und forst­wirt­schaft­lichen Einzel­unter­nehmens in eine Personen­gesell­schaft (BFH)

Bringt ein Steuer­pflichtiger sein land- und forst­wirt­schaft­liches Einzel­unter­nehmen in eine Personen­gesell­schaft zu Buch­werten nach § 24 UmwStG ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beur­teilung der Gewinn­erzielungs­absicht des Einzel­unter­nehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Ein­bringung in die Personen­gesell­schaft (BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 3/22; veröf­fent­licht am 2.5.2024).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte u.a. Einkünften aus Land- und Forstwirt­schaft. Ab dem Jahr 2002 erwarb der Kläger land- und forstwirt­schaft­lichen Grundbesitz, insbe­sondere das Gut und gab in 2003 die steuerliche Anmel­dung zur Erfassung eines land- und forstwirt­schaftlichen Betriebs mit Gewinn­prognose ab. Mit Vertrag errichtete der Kläger in 2015 eine GmbH & Co. KG und brachte ein Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Einzel­unter­nehmens in die KG ein und übertrug den erwor­benen Grundbesitz. Steuerlich erfolgte die Ein­bringung des land- und forstwirt­schaftlichen Betriebs in die KG zu Buchwerten gemäß § 24 UmwStG.

Das FA stellte die Einkünfte der KG als solche aus Land- und Forstwirt­schaft gemäß § 13 EStG fest. Aus den Erklärungen des Klägers zur gesonderten Feststellung von Grundlagen ab 2002 über­nahm das FA vorerst die negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft und setzte die Bescheide vorläufig gemäß § 165 AO bzw. ab 2006 unter dem Vorbehalt der Nach­prüfung fest, da die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Werder im Rahmen einer Außen­prüfung noch im Klage­verfahren konnte die Gewinn­erzielungs­absicht des Klägers abschließend beurteilt werden und das FA hob sämtliche Fest­stellungs­bescheide für die Streitjahre auf.

Die hiergegen gerichtete Revision sahen die Richter des BFH als begründet an und führten u.a. aus:

  • Das FG durfte mit der gegebenen Begründung die Gewinn­erzielungs­absicht des Klägers nicht verneinen. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger seine land- und forstwirt­schaftliche Betätigung mit Gewinn­erzielungs­absicht betrieben hat.
  • Stille Reserven durch nicht realisierte Wert­steigerungen, mit deren Realisierung im Falle einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Einkünften führen, sind zur Ermittlung des Total­gewinns oder -verlusts bei der Prüfung der Gewinn­erzielungs­absicht auch dann anzusetzen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebs­konzept berücksichtigt worden sind.
  • Das FA war verfahrensrechtlich befugt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs­grund­lagen für die Streitjahre mit den angefochtenen Änderungs­bescheiden aufzuheben.
  • Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass das FA auch materiell berechtigt war, die Gewinn­fest­stellungen für die Streitjahre durch die ange­fochtenen Bescheide aufzuheben.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 3/22 (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.