Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024
Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (BFH)
Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft (BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 3/22; veröffentlicht am 2.5.2024).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte u.a. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Ab dem Jahr 2002 erwarb der Kläger land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, insbesondere das Gut und gab in 2003 die steuerliche Anmeldung zur Erfassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Gewinnprognose ab. Mit Vertrag errichtete der Kläger in 2015 eine GmbH & Co. KG und brachte ein Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in die KG ein und übertrug den erworbenen Grundbesitz. Steuerlich erfolgte die Einbringung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in die KG zu Buchwerten gemäß § 24 UmwStG.
Das FA stellte die Einkünfte der KG als solche aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG fest. Aus den Erklärungen des Klägers zur gesonderten Feststellung von Grundlagen ab 2002 übernahm das FA vorerst die negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und setzte die Bescheide vorläufig gemäß § 165 AO bzw. ab 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, da die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Werder im Rahmen einer Außenprüfung noch im Klageverfahren konnte die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers abschließend beurteilt werden und das FA hob sämtliche Feststellungsbescheide für die Streitjahre auf.
Die hiergegen gerichtete Revision sahen die Richter des BFH als begründet an und führten u.a. aus:
- Das FG durfte mit der gegebenen Begründung die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht verneinen. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
- Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Falle einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Einkünften führen, sind zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann anzusetzen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind.
- Das FA war verfahrensrechtlich befugt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre mit den angefochtenen Änderungsbescheiden aufzuheben.
- Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass das FA auch materiell berechtigt war, die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre durch die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 3/22 (GR)
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