Online-Nachricht - Donnerstag, 25.04.2024
Umsatzsteuer | Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG (BFH)
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, Urteil v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an (BFH, Urteil v. 31.1.2024 - V R 24/21; veröffentlicht am 25.4.2024).
Sachverhalt: Der Kläger erbrachte als Einzelunternehmer aufgrund Werkverträge Bauleistungen. Den Vergütungsvereinbarungen lag die Annahme einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG durch die Vertragsparteien zugrunde. Der Kläger rechnete die Leistungen entsprechend § 13b und § 14a Abs. 5 UStG ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. Der Leistungsempfänger zahlte die Rechnungsbeträge und versteuerte in der Annahme ihrer Steuerschuldnerschaft die vom Kläger empfangenen Bauleistungen nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer an das FA ab. Anschließend forderte der Leistungsempfänger aufgrund des BFH-Urteils v. vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der Umsatzsteuer, die er als Steuerschuldner für die vom Kläger bezogenen Leistungen ohne Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs entrichtet hatte.
Das FA teilte dies dem Kläger mit und kündigte an, den Kläger nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die Leistungen in Anspruch zu nehmen und verwies hierfür auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG sowie auf die Möglichkeit einer Abtretung nach Satz 3 und 4 dieser Vorschrift und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr. Die hiergegen gerichteten Verfahren des Klägers hatte keinen Erfolg und auch das hiermit verbundene Abtretungsangebot des Klägers lehnte das FA ab.
Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:
- Nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 AO steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen gem. § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG.
- Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Aus § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung anstatt Zahlung wirkt.
- Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, Urteil v. 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und Rz 24).
- Im Streitfall hat das FG die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG zutreffend bejaht.
Quelle: BFH, Urteil v. 31.1.2024 - V R 24/21 (GR)
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