Online-Nachricht - Donnerstag, 04.04.2024
Solidaritätszuschlag | Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 (BFH)
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar (BFH, Urteil v. 20.2.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15); veröffentlicht am 4.4.2024).
Hintergrund: Der BFH hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/15 mit Beschluss vom 22.10.2015 wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.06.2023 2 BvL 6/14 ist das Revisionsverfahren wieder aufgenommen und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt worden.
Sachverhalt: Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 für die Jahre 1999 bis 2002. Die Kläger führten im Kern an, das SolZG 1995 verletzt wegen einer Übermaßbesteuerung das Grundgesetz.
Die Richter des BFH führten hierzu aus:
- Die angefochtenen Bescheide über den Solidaritätszuschlag sind für sämtliche Streitjahre während des Revisionsverfahrens geändert worden. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG bedarf es aber nicht.
- Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in ihren Rechten. Für die Streitjahre 1999, 2001 und 2002 greift die Änderungssperre des § 351 Abs. 1 AO. Im Übrigen steht die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sowohl mit den einfachgesetzlichen Vorgaben des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 als auch mit dem Verfassungsrecht im Einklang.
- Für die Streitjahre steht einem Klageerfolg bereits die verfahrensrechtliche Regelung des § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO entgegen.
- Soweit es im vorliegenden Verfahren noch darauf ankommt, entspricht die erfolgte Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 den einfachgesetzlichen Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995.
- Die von den Klägern angeführten verfassungsrechtlichen Einwendungen greifen nicht durch. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass aus seiner Sicht keine Veranlassung besteht, dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 aus formellen und/oder materiellen Gründen gegen das Grundgesetz verstoßen.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.2.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15) (GR)
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