Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2024

Verfahrensrecht | Unzulässig­keit einer Leistungs­klage mangels Rechts­schutz­bedürf­nisses (BFH)

Eine Leistungs­klage auf Zahlung eines Erstat­tungs­betrags nach einer Auf­rech­nung ist unzulässig, wenn sie erho­ben wurde, bevor ein bestands­kräftiger Abrech­nungs­bescheid in Höhe des begehrten Zahlungs­anspruchs vorliegt (BFH, Urteil vom 12.12.2023 VII R 60/20; veröf­fent­licht am 21.3.2024).

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenz­verwalter über das Vermögen der A GmbH. Der A GmbH stand ein Erstat­tungs­anspruch nach dem Luft­verkehr­steuer­gesetz zu. Gleichzeitig schuldete sie Luftverkehr­steuern. Das HZA teilte dem Kläger mit, dass nach Aufrech­nung der Forderung ein Erstattungs­anspruch besteht. Der Kläger ging hingegen von der Unwirk­samkeit der Aufrechnung aus und erhob Leistungsklage.

Der Kläger wurde von Seiten des FG auf Zuläs­sigkeits­bedenken und den Weg der Anfechtungs­klage gegen einen Abrech­nungs­bescheid hingewiesen. Auf Antrag der Klägers erteilte das HZA einen Abrechnungs­bescheid, in dem ein Reststeuer­anspruch in Höhe von 0 € ausge­wiesen wurde. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers wurde zurück­gewiesen. Mit Schriftsatz erklärte der Insolvenz­verwalter beim FG die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe des vom HZA erstatteten Betrages, hielt an seiner Leistungs­klage fest und beantragte die hilfsweise Aufhebung des Abrechnungs­bescheids.

Das FG teilte dem Kläger mit, dass der Abrechnungsbescheid nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist und wies die Klage ab. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungs­klage kann wegen § 218 Abs. 2 AO erst dann erhoben werden, wenn durch einen Abrechnungs­bescheid über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs entschieden worden sei. Sofern ein Insolvenz­verwalter Einwendungen gegen die durch eine Finanz­behörde erklärte Aufrechnung erheben wolle, sei dies nur im Wege der Anfechtungs­klage gegen einen Abrechnungs­bescheid möglich.

Die erhobene Leistungsklage könne nicht aufgrund des gegen den nach Klage­erhebung ergangenen Abrechnungs­bescheid durchgeführten Einspruchs­verfahrens in eine Anfechtungs­klage umgedeutet werden. Denn der anzu­fechtende Bescheid müsse bereits zum Zeitpunkt der Klage­erhebung erlassen worden sein.

Die Richter des BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück und führten u.a. hierzu aus:

  • Die erhobene Zahlungsklage des Klägers ist eine allge­meine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO.
  • Der Kläger hätte vor der Erhebung der Zahlungsklage zunächst den Erlass eines bestands­kräftigen Abrechnungs­bescheids mit einem dem Antrag in der Leistungs­klage entsprechenden Erstattungs­betrag erstreiten müssen.
  • Einer vor Bestehen eines bestands­kräftigen Abrechnungs­bescheids erhobenen Leistungsklage fehlt das Rechts­schutz­bedürfnis.
  • Die Klage ist auch nach ihrem Hilfsantrag unzulässig.
  • Schließlich hat das FG nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

 
Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 VII R 60/20 (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.