Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2024

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung im Falle einer Betriebs­verpach­tung (BFH)

Eine Betriebs­verpach­tung ist nicht kürzungs­schäd­lich, wenn die wesent­lichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebs­gegen­stände vermietet werden und es sich hierbei aus­schließ­lich um eigenen (bebauten) Grund­besitz handelt (BFH, Urteil v. 19.12.2023 - IV R 5/21; veröf­fent­licht am 21.3.2024).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen um 1,2 % des Einheits­werts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden und nicht von der Grund­steuer befreiten Grund­besitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unter­nehmen, die aus­schließ­lich eigenen Grund­besitz oder neben eigenem Grund­besitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder Ein­familien­häuser, Zwei­familien­häuser oder Eigen­tums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf die Verwal­tung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Falle einer Betriebs­verpach­tung die erweiterte Kürzung bei dem Verpächter ausge­schlossen ist, wenn sich dessen Tätigkeit auf die Nutzungs­über­lassung ausschließlich von Grund­besitz zum Betrieb eines Auto­hauses mit Reparatur­werk­statt und Wasch­anlage beschränkt. Das FG der ersten Instanz entschied, die Klägerin habe nicht nur Grund­besitz, sondern mit der Wasch­anlage kürzungsschädlich auch mindestens eine Betriebs­vorrichtung vermietet. Die erweiterte Kürzung sei auch deshalb zu versagen, weil die Klägerin den Grund­besitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebs­verpachtung überlassen habe (FG Münster Urteil v. 6.12.2019 - 14 K 3999/16 G).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Ent­scheidung zurück:

  • Eine gewerblich geprägte Personen­gesell­schaft, die eine originär gewerb­liche Tätigkeit in Gestalt einer - eine Betriebs­verpachtung überlagernden - Betriebs­auf­spaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebs­auf­spaltung als gewerblich geprägte Personen­gesell­schaft weiterhin der Gewerbe­steuer.
  • Ein im Grundbuch eingetragenes Sonder­nutzungs­recht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dem Grund­besitz des ent­sprechen­den Wohnungs- oder Teil­eigen­tümers zuzu­ordnen, dessen Inhalt es bestimmt.
  • Die Mitvermietung von Wohnungs- beziehungs­weise Gebäude­bestand­teilen, die durch Teilungs­erklärung oder Gesetz dem gemein­schaft­lichen Eigen­tum zuge­ordnet sind (zum Beispiel Fenster nebst Rahmen), stellt sich als zwingend not­wendiger Teil der wirt­schaft­lich sinnvoll gestalteten Überlas­sung eigenen Grund­besitzes dar und ist nicht kürzungsschädlich.
  • Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungs­schädlich, wenn die wesent­lichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebs­gegen­stände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grund­besitz handelt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 19.12.2023 - IV R 5/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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