Online-Nachricht - Donnerstag, 29.02.2024
Einkommensteuer | Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf "unternehmensgruppeninterne" Darlehen (BFH)
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH, Urteil v. 6.2.2020 - IV R 5/18, BStBl II 2020, 448). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung (BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 26/20; veröffentlicht am 29.2.2024).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf Zinszahlungen von Gesellschaftern an Personengesellschaften, an denen sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind (sog. unternehmensgruppeninterne Darlehen) anzuwenden ist (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.7.2020 - 3 K 190/17).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- § 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH, Urteil v. 6.2.2020 - IV R 5/18, BStBl II 2020, 448, s. hierzu Strahl, NWB 22/2020 S. 1600).
- Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung.
- Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 26/20; NWB Datenbank (il)
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