Online-Nachricht - Donnerstag, 29.02.2024

Einkommensteuer | Teleologische Reduk­tion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zins­zahlun­gen auf "unter­nehmens­gruppen­interne" Darlehen (BFH)

§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleo­logischer Reduk­tion in dem Umfang auf Betriebs­aus­gaben der Gesamt­hand keine Anwen­dung, wie diese Sonder­ver­gütun­gen der Gesell­schafter sind (Bestäti­gung von BFH, Urteil v. 6.2.2020 - IV R 5/18, BStBl II 2020, 448). Ent­sprechen­des gilt für Sonder­betriebs­ausgaben des (Sonder-)Mit­unter­nehmers, die Gesamt­hands­einkünfte der Gesell­schaft sind. Maßgebend ist inso­weit eine auf den Gesamt­gewinn der Mit­unter­nehmer­schaft bezogene Betrach­tung (BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 26/20; veröf­fent­licht am 29.2.2024).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob das Halbabzugs­verbot des § 3c Abs. 2 EStG auf Zins­zahlungen von Gesell­schaftern an Personen­gesell­schaften, an denen sie mittelbar oder unmit­telbar beteiligt sind (sog. unter­nehmens­gruppen­interne Darlehen) anzu­wenden ist (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.7.2020 - 3 K 190/17).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entsprechendes gilt für Sonder­betriebs­ausgaben des (Sonder-)Mit­unter­nehmers, die Gesamt­hands­einkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamt­gewinn der Mit­unter­nehmer­schaft bezogene Betrachtung.
  • Bei mehrstöckigen Personen­gesell­schaften oder Organ­schaften bleibt es bei der auf den Gesamt­gewinn der konkreten Mit­unter­nehmer­schaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 26/20; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehemaliger Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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