Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024
Umsatzsteuer | Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen (BFH)
Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 15/20; veröffentlicht am 15.2.2024).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG erfüllen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GbR, die in 2014 von einem Künstler und einer Galerie gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war die Herstellung, Vermarktung und Veräußerung von Skulptureninstallationen sowie die Herstellung und Vermarktung weiteren Stelen. Die Klägerin schloss mit einem Käufer einen Kauf- und Übereignungsvertrag über zwei Skulptureninstallationen ab und erteilte dem Erwerber eine Gesamtrechnung über den vertraglich vereinbarten Bruttoverkaufspreis einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Laut dieser Rechnung wurde ein Teilbetrag erst nach Übergabe der zweiten Installation fällig. In Bezug auf diese, im Streitjahr 2015 erfolgte Zahlung meldete die Klägerin im Rahmen ihrer Voranmeldungen Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % an.
Die Finanzverwaltung begann in 2016 mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin, versagte die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG und setzte daraufhin die Umsatzsteuer auf 19 % fest (vgl. USt direkt digital Nr. 19 v. 8.10.2020).
Das FG Düsseldorf wies die Klage in der ersten Instanz mit Urteil v. 4.5.2020 5 K 2912/17 U ab.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet und führte u.a. hierzu aus:
- Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nicht vorliegen.
- Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Skulptureninstallation um einen dem Grunde nach begünstigten Kunstgegenstand i. S. von Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG handelt, hat das FG zu Recht entschieden, dass die Lieferung nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a.F. vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wurde. Denn die Klägerin ist weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers des gelieferten Gegenstandes.
- Urheber i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger.
- Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Streitfall nicht von den in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG geregelten Tatbeständen umfasst ist und eine unmittelbare Anwendung der Norm danach ausscheidet. Aber auch die von der Klägerin begehrte entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.
- Der Senat brauchte vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus der Einführung des Art. 98a MwStSystRL und der Streichung des Art. 103 MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze ab dem Inkrafttreten der Neuregelung unionsrechtlich möglicherweise etwas anderes folgen könnte, da diese im Streitjahr noch keine Anwendung findet.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.10.2023 XI R 15/20; NWB Datenbank (GR)
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