Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2024
Einkommensteuer | Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse (BFH)
Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Sie sind keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 - VI R 46/20; veröffentlicht am 15.2.2024).
Sachverhalt: Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung überobligatorischer Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse bei einem Grenzgänger als Arbeitslohn. Das FA berücksichtigte die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge im Streitjahr 2016 als Arbeitslohn des Klägers. Bei der Ermittlung der beschränkt abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigte das FA die überobligatorischen Beiträge des Klägers und seines Arbeitgebers nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.4.2020 - 3 K 1497/18).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt.
- Denn es handelt sich bei diesen insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag, durch den der einzelne Arbeitnehmer weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt.
- Vielmehr wird der eingezahlte überobligatorische Arbeitgebersparbeitrag dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Sparguthaben gutgeschrieben, wodurch sich dessen individuelle (Renten-)Leistungen bei Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" erhöhen (Ziff. 27 und 36 Vorsorgereglement - VR - der im Streitjahr gültigen Fassung). Ebenso erhöhen die überobligatorischen Arbeitgeberrisikozuschläge die individuellen Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers in den Vorsorgefällen "Tod" und "Invalidität", da über diese Beiträge ein über den Wert von 59.925 CHF (Wert für 2016) hinausgehender maßgeblicher Bruttoarbeitslohn versichert wird, der wiederum die Grundlage für die Berechnung der individuellen Leistungen ist (Ziff. 49, 52, 56 VR).
- Einem solchen Rechtsanspruch kommt - entgegen der Ansicht der Kläger - ein eigener Vermögenswert zu (vgl. BFH, Urteil v. 5.7.2007 - VI R 47/02, unter II.1.a). Da die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge auf dem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton St. Gallen beruhen (Art. 2 Buchst. a und Art. 3 PKG) und im Interesse des Klägers getätigt werden, werden die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zudem "für" eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt.
- Der Arbeitslohn in Höhe der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge ist dem Kläger im Streitjahr auch zugeflossen.
- Darüber hinaus sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen.
- Hierfür fehlt es nach den vom FG getroffenen Feststellungen sowohl an einer gesetzlichen Verpflichtung, nach der die überobligatorischen Beiträge zu leisten sind, wie auch an der Vergleichbarkeit der schweizerischen überobligatorischen Vorsorge mit dem Leitbild der deutschen Basisvorsorge.
Quelle: BFH, Urteil v. 12.10.2023 - VI R 46/20; NWB Datenbank (il)
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