Online-Nachricht - Donnerstag, 08.02.2024
Körperschaftsteuer | Zur bilanziellen Behandlung im Rahmen des Leasing-Restwertmodells (BFH)
Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren (BFH, Urteil v. 13.9.2023 - XI R 20/20; veröffentlicht 8.2.2024).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob es sich bei den im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells zu zahlenden Beteiligungsbeiträgen um Verbindlichkeiten, die im Rahmen von Neuwagengeschäften eingegangen werden, handelt oder ob diese Beträge den Anschaffungskosten des von der Leasinggesellschaft zurückerworbenen Fahrzeugs zuzurechnen sind.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet und führte u.a. hierzu aus:
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungsbeträge ist weder als Verbindlichkeit auszuweisen noch ist für sie eine Rückstellung zu bilden. Die Entscheidung des FG stellt sich als richtig dar.
- Die von der Klägerin geschuldeten Beteiligungsbeträge sind in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 nicht als Verbindlichkeit auszuweisen, weil diese aus dem Leasing-Restwertmodell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach noch ungewiss war.
- Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht )Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.9.2023 - XI R 20/20; NWB Datenbank (GR)
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