Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024
Einkommensteuer | Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung (BFH)
Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein "Wegfallgewinn", der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert (BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 28/20; veröffentlicht am 25.1.2024).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG, die aus zwei Genussrechtsvereinbarungen insgesamt 28 Mio. € schuldete. Sie wies insoweit entsprechende Verbindlichkeiten aus. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und zur Sicherung der Bankenfinanzierung gründeten die Gesellschafter der Klägerin eine Finanzierungs-KG, die die Genussrechte mit 50 % ihres Nennwerts ablösen sollte. Zu diesem Zweck übertrugen die Genussrechtsinhaber die Genussrechte im Nennwert von insgesamt 28 Mio. € gegen Zahlung von insgesamt 14 Mio. € auf die Finanzierungs-KG. Sodann verzichtete die Finanzierungs-KG i. H. von 14 Mio. € auf ihre Forderung und wandelte die Restforderung von 14 Mio. € in ein Darlehen um. In steuerlicher Hinsicht bildete die Klägerin einen Ausgleichsposten, um den handelsrechtlichen Ertrag aufgrund des Verzichts steuerlich zu neutralisieren.
Das FA war der Auffassung, in wirtschaftlicher Hinsicht hätten bereits die ursprünglichen Genussrechtsinhaberinnen auf den nicht werthaltigen Teil der Gesamtforderung verzichtet. Daher müsse die Klägerin einen Ertrag aus dem Verzicht ausweisen (s. StuB 6/2021 S. 254).
Der BFH führte hierzu u.a. aus:
- Die Auslegung des FG, der (teilweise) Forderungsverzicht wurde von den Gesellschaftern der Klägerin nach dem Erwerb der betreffenden Forderungen ausgesprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Gesamthandsbereich der Klägerin durch den Forderungsverzicht ausgelöste Ertrag durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden konnte.
- Durch den Forderungsverzicht in Höhe von 14 Mio. € war die in der Gesamthandsbilanz der Klägerin mit 28 Mio. € ausgewiesene Verbindlichkeit in entsprechender Höhe auszubuchen. Aus der Minderung dieses Passivpostens um 14 Mio. € entsteht ein entsprechender Ertrag. Einer besonderen Rechtsgrundlage dafür, den Ertrag aus der Erhöhung des steuerlichen Betriebsvermögens als steuerpflichtig zu behandeln, bedarf es nicht.
- Der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erhöhung des Gesamthandsvermögens steht keine Einlage oder "Quasi-Einlage" der Gesellschafter der Klägerin gegenüber.
- Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2023 - IV R 28/20; NWB Datenbank (JT)
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