Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024

Einkommensteuer | Keine Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken bei Über­lassung an (Schwieger-)Mutter (BFH)

Eine Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken i. S. des Befrei­ungs­tat­bestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG liegt nicht vor, wenn die Nutzungs­über­lassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuer­pflich­tigen erfolgt (BFH, Urteil v. 14.11.2023 - IX R 13/23; veröffent­licht am 25.1.2024).

Hintergrund: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Wirtschafts­güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertig­stellung und Veräuße­rung ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorange­gangenen Jahren zu eigenen Wohn­zwecken genutzt wurden, von der Besteuerung aus.

Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Kläger überließen, die jeweils im hälftigem Miteigentum stehende und erworbene Eigentums­wohnung seit der Fertig­stellung unentgeltlich an die Mutter der Klägerin und verkauften diese nach deren Tod.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt den von den Klägern erklärten Gewinn aus der Veräußerung der Eigentums­wohnung als privates Veräußerungs­geschäft Zugleich stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungs­geschäften gesondert fest. Der gegen den Einkommen­steuer­bescheid und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlust­vortrags eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger eine Steuerbefreiung des Veräußerungs­gewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG wegen einer Nutzung der Eigentumswohnung zu eigenen Wohn­zwecken begehrten, blieb ohne Erfolg. Auch das Finanz­gericht folgte diesem Begehren nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2023 - 14 K 1525/19 E, F).

Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen und die Richter des BFH führten u.a. weiter aus:

  • Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 14.11.2023 - IX R 13/23; NWB Datenbank (GR)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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