Online-Nachricht - Donnerstag, 25.01.2024
Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last (BFH)
Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist (BFH, Urteil v. 15.11.2023 - X R 3/21; veröffentlicht am 25.1.2024).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Optiker. 2003 hatte der Kläger den Optikerbetrieb von seinem Vater übernommen und sich im Gegenzug verpflichtet, seinem Vater auf dessen Lebenszeit zur Gewährung seines standesgemäßen Unterhalts einen monatlichen Betrag i. H. von 5.500 € als "dauernde Last" zu zahlen.
In den Jahren 2010 und 2011 vereinbarten die Vertragsparteien im Hinblick auf eine durch Umsatzrückgänge bedingte geringere finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zunächst die Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel; mit Wirkung ab dem 1.9.2011 wurde der monatliche Zahlbetrag wegen anhaltender starker Umsatzrückgänge auf 4.500 € reduziert.
Von dem jeweils an den Vater des Klägers gezahlten Jahresbetrag berücksichtigte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre bis zum Zeitpunkt der letztgenannten Vertragsänderung nur den Ertragsanteil als Sonderausgaben. Erst die ab dem 4.5.2012 geleisteten Zahlungen (31.500 €) sah es als dauernde Last an und setzte sie deshalb in voller Höhe als Sonderausgaben an.
Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg:
- Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Barleistungen des Klägers an seinen Vater während des Zeitraums vom 1.1.2009 bis zum 3.5.2012 nicht als dauernde Last in vollem Umfang, sondern lediglich als Leibrente mit ihrem Ertragsanteil abziehbar sind.
- Zu Recht hat das FG den Vertrag aus 2003 als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gewürdigt.
- Eine dauernde Last setzt voraus, dass die wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des Übergebers als auch zugunsten des Übernehmers des übertragenen Vermögens abänderbar sind. Abänderbarkeit i. d. Sinne bedeutet, dass der Vertrag eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (vgl. BFH, Beschluss v. 15.7.1991 - GrS 1/90).
- Im Streitfall hat das FG den Übergabevertrag in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass es an der substantiellen Abänderbarkeit der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers fehlte.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2023 - X R 3/21; NWB Datenbank (JT)
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