Online-Nachricht - Donnerstag, 21.12.2023

Abgabenordnung | Wirk­same Bekannt­gabe durch Weiter­leitung an Bevoll­mäch­tigten (BFH)

Für die elektro­nische Über­mitt­lung von Vollmachts­daten an die Finanz­behörden sind zwingend die amtlich bestimm­ten Formu­lare zu verwenden. Der ange­fochtene Bescheid ist nicht schon mit der Über­sendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiter­leitung an die Prozess­bevoll­mächtigte wirk­sam bekannt­gegeben (BFH, Urteil v. 8.11.2023 - II R 19/21; veröffent­licht am 21.12.2023).

Sachverhalt: Der Kläger bevoll­mächtigte seine Prozess­bevoll­mächtigte, ihn in allen steuer­lichen und sonstigen Ange­legen­heiten i. S. des § 1 StBerG zu vertreten, indem er das amtliche Muster "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" in der damaligen Fassung (BMF, Schreiben v. 10.10.2013, BStBl I 2013, 1258) unter­zeichnete. Die Voll­macht erstreckte sich auch auf die Entgegen­nahme von Steuer­bescheiden und sonstigen Verwal­tungs­akten (Bekannt­gabe­vollmacht). Auf dem Formular, gem. dessen Fußnote 3 die Steuer­nummern des Vollmacht­gebers in der Vollmachts­datenbank zu erfassen waren, war hinter der Steuer­identi­fikations­nummer eine die Einkommen­steuer betreffende Steuer­nummer des Klägers angegeben. Unter der Zeile "Diese Vollmacht gilt nicht für:" war keine Steuerart angekreuzt. Das im BMF-Schreiben vom 1.8.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) vorgesehene "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" enthielt die Vollmacht nicht. Die Vollmacht wurde in der Vollmachts­datenbank hinterlegt und war seitdem für das FA abrufbar.

Am 27.6.2018 wurde dem Kläger ein Grund­erwerb­steuer­bescheid bekannt­gegeben, der ihn am 9.9.2019 der Prozess­bevoll­mächtigten zuleitete. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 12.9.2019 beim FA eine Kürzung der Bemessungs­grundlage. Die Bevoll­mächtigte trug vor, sie habe den Bescheid erst am 9.9.2019 erhalten.

Mit Einspruchsentscheidung v. 20.11.2019 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig, da die Einspruchsfrist bereits am 2.8.2018 geendet habe. Der Grund­erwerb­steuer­bescheid sei zu Recht dem Kläger bekannt­gegeben worden, weil in die übermittelte Empfangs­vollmacht keine für die Grund­erwerbsteuer geltende Steuernummer eingetragen gewesen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück:

  • Das FG hat zutreffend erkannt, dass der angefochtene Bescheid nicht schon mit der Übersendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiterleitung an die Prozess­bevoll­mächtigte wirksam bekannt­gegeben worden ist und der Einspruch deshalb rechtzeitig erfolgte. Die Grunderwerb­steuer ist in der Höhe, wie das FG entschieden hat, festzusetzen.
  • Das im Schreiben des BMF v. 1.8.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) enthaltene "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars. Seine Verwendung ist nicht Voraus­setzung für die elektronische Übermitt­lung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grund­erwerbsteuer.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 8.11.2023 - II R 19/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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