Online-Nachricht - Donnerstag, 14.12.2023
Umsatzsteuer | Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht (BFH)
Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) gegen "Abstandszahlung" ist steuerbar und fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG (BFH, Urteil v. 23.8.2023 - XI R 27/21; veröffentlicht am 14.12.2023).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein entgeltlicher Verzicht auf einen vertraglichen Anspruch auf Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ebenfalls der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt.
Die Revision des Finanzamtes war begründet:
- Das FG konnte bei seinem Urteil noch nicht berücksichtigen, dass eine Leistung (hier: die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und eine darauf bezogene Verzichtsleistung (hier: der Verzicht auf das Recht zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) als "actus contrarius" nicht immer gleich zu behandeln sind (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2022 - V R 36/20).
- Charakteristisch für die umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung des Verzichts auf einen Umsatz ("actus contrarius") mit dem Umsatz ist danach, dass die jeweilige Leistung (als erster Umsatz) und der darauf bezogene Verzicht (als zweiter, gegenläufiger Umsatz) jeweils im Rahmen desselben Zweipersonenverhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erfolgen. Dabei zahlt zum Beispiel der ursprünglich Leistende im Rahmen eines zweiten Umsatzes, damit er die Dispositionsbefugnis über einen Gegenstand oder ein Recht wiedererlangt (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2022 - V R 36/20, Rz 39). Wie der Streitfall zeigt, kann aber auch der Abnehmer eine Zahlung leisten, um sich von seiner Abnahmeverpflichtung zu befreien. Die Notwendigkeit der Gleichbehandlung besteht jedoch nicht, wenn entweder die Einräumung des Rechts nicht steuerbar war.
- Ausgehend davon ist - entgegen der Auffassung des FG - auch im Streitfall keine Gleichbehandlung geboten; denn § 24 UStG ist eine Vereinfachungsregelung, die eng auszulegen ist (z. B. BFH, Urteil v. 24.1.2013 - V R 34/11).
Quelle: BFH, Urteil v. 23.8.2023 - XI R 27/21; NWB Datenbank (JT)
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