Online-Nachricht - Donnerstag, 12.10.2023

DBA | Besteuerungs­recht für Schenkun­gen mit Auslands­bezug (BFH)

Nach Abschaf­fung der Schen­kung­steuer in Schweden zum 1.1.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden (1992) bei einer Doppel­ansäs­sig­keit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteue­rungs­recht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundes­republik Deutsch­land und zugleich in Schweden ansäs­sigen Schenkers dem deutschen Schen­kungs­steuer­recht unter­liegt (BFH, Urteile v. 24.5.2023 - II R 27/20, II R 28/20 und II R 29/20; veröffent­licht am 12.10.2023).

Sachverhalt: Die Kläger der drei genannten Urteile sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktien­gesell­schaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebens­mittel­punkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkung­steuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteue­rungs­recht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteue­rungs­recht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebens­mittel­punkts ansässig (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.11.2020).

Der BFH bejaht die Besteuerung in Deutschland:

  • Die persönliche Steuerpflicht für den gesamten Vermögens­anfall setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG voraus, dass der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies trifft auf den Vater der Klägerin, den Schenker, zu, denn er hatte neben einem Wohnsitz in Schweden auch einen Wohnsitz im Inland.
  • Art. 26 DBA-Schweden 1992 enthält Regelungen, die eine Doppel­besteue­rung mit Schenkung­steuer bei einer doppelten Ansässigkeit des Schenkers oder des Beschenkten in Schweden und in Deutschland verhindern sollen. Jedoch besteht seit der Abschaffung der Erbschaft und Schenkungsteuer in Schweden ungeachtet eines tatsächlich bestehenden Wohnsitzes für Zwecke der Schenkung­steuer keine "Ansässigkeit" in Schweden i. S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweden 1992 mehr (gl.A. Pohl, NWB 4 /2021 S. 240).
  • Denn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 verweist für den Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" i. S. des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person, die "nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts­leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist". Somit bestimmt sich die Ansässigkeit des Schenkers allein nach dem inländischen Recht.
  • Das DBA-Schweden 1992, das eine Doppel­besteuerung verhindern soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ansässigkeit des Vaters in Schweden lag nicht vor, weil im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung kein nationales Recht in Schweden bestand, das die Besteuerung der Schenkung an den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Schweden angeknüpft hätte.

 
Quelle: BFH, Urteile v. 24.5.2023 - II R 27/20, II R 28/20 und II R 29/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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