Online-Nachricht - Donnerstag, 28.09.2023

Verfahrensrecht | Rückforderung von Alters­vorsorge­zulage vom Zulage­empfänger nach Schaf­fung des § 90 Abs. 3a EStG (BFH)

Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszu­gehen, dass die Zentrale Zulagen­stelle für Alters­vermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwick­lung des Alters­vorsorge­vertrags unmittelbar vom Zulage­empfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurück­fordern kann (BFH, Urteil v. 23.8.2023 - X R 9/21; veröffent­licht am 28.9.2023).

Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt bis zur Auszahlung einer Kleinbetrags­rente am 1.3.2018 einen Alters­vorsorge­vertrag bei der AG (Anbieterin). Sie hatte bei Vertrags­abschluss die Anbieterin bevollmächtigt, einen Dauerzulageantrag zu stellen. Die Anbieterin stellte deshalb auch für die Streitjahre 2017 und 2018 einen Antrag auf Auszahlung der Altersvorsorge­zulage. Dabei ging sie mangels anderer Kenntnis wie in den Vorjahren davon aus, dass die Klägerin in den Streitjahren in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert gewesen sei. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (ZfA) zahlte die Alters­vorsorgezulage für 2017 und für 2018 im jeweils darauffolgenden Jahr an die Anbieterin aus. Diese leitete die Beträge an die Klägerin weiter, da der Altersvorsorge­vertrag zu diesen Zeitpunkten aufgrund der Auszahlung der Kleinbetrags­rente nicht mehr bestand.

Nachdem aufgefallen war, dass die Klägerin nicht zulageberechtigt gewesen ist, forderte die ZfA die Zulagen von der Klägerin zurück. Dabei berief sie sich auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO. Nach Auffassung der Klägerin ist die Rückforderung rechtswidrig, da mit der ab 2018 geltenden Vorschrift des § 90 Abs. 3a EStG eine spezielle Vorschrift eingeführt worden sei, deren Voraus­setzungen vorliegend nicht gegeben seien und die die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO verdränge.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Alters­vermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Alters­vorsorge­vertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann.
  • Bei dem mit Wirkung ab dem 1.1.2018 eingeführten § 90 Abs. 3a EStG handelt es sich nicht um eine den § 37 Abs. 2 AO verdrängende Sonderregelung für zu Unrecht gezahlte Zulagen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.8.2023 - X R 9/21; NWB Datenbank (il)

 
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