Online-Nachricht - Donnerstag, 28.09.2023

Verfahrensrecht | Prozesszinsen im mehr­stufigen Verfahren (Grundsteuer) (BFH)

Nimmt das Finanzamt nach der rechts­kräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechts­widrigen Grund­lagen­bescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Herab­setzung der Steuer im Folge­bescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechts­widrigen Grund­lagen­bescheid, der durch eine weitere rechts­kräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechts­kräftigem Urteil abge­schlos­senen Verfahrens über die Aufhebung des Grund­lagen­bescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - II R 23/20; veröffentlicht am 28.9.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Höhe von Prozesszinsen auf Erstattungs­beträge zur Grundsteuer im mehrstufigen Verfahren mit Grundlagen- und Folgebescheid.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechts­widrigen Grundlagen­bescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechts­kräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abge­schlossenen Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagen­bescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
  • Ist das Verhältnis von Grundlagen- zu Folge­bescheiden dreistufig ausgebildet, kann eine gerichtliche Entscheidung der ersten Stufe (Wertfeststellung) ausreichen, damit ein Zinsanspruch betreffend die in der dritten Stufe festgesetzte Steuer (Grund­steuerfest­setzung) entsteht. Die Zwischenschaltung der zweiten Stufe (Grundsteuermessbetrag) ist eine Frage der Gesetz­gebungs­technik und unterbricht den Kausalzusammenhang nicht.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2023 - II R 23/20; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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