Online-Nachricht - Donnerstag, 27.07.2023

Umsatzsteuer | Vorsteuer­abzug bei Betriebs­veran­stal­tun­gen (BFH)

Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebs­veran­stal­tun­gen (hier: Weihnachts­feier), ist er nur dann zum Vorsteuer­abzug berechtigt, wenn diese nicht aus­schließ­lich dem privaten Bedarf der Betriebs­ange­hörigen dienen, sondern durch die beson­deren Umstände seiner wirtschaft­lichen Tätigkeit bedingt sind (BFH, Urteil v. 10.5.2023 V R 16/21; veröffent­licht am 27.7.2023)

Sachverhalt: Der Kläger lud alle Arbeitnehmer der Geschäfts­führung zu einem gemeinsamen Kochen im Kochstudio ein. Es nahmen 31 Arbeitnehmer teil, nachdem sich 32 Arbeitnehmer angemeldet hatten. In den Kosten für das Kochen von insgesamt 4.664 € war eine Vorsteuer i. H. von ca. 745 € enthalten, die der Kläger geltend machte. Auf jeden angemeldeten Arbeit­nehmer entfielen Kosten i. H. von 145 € (s. BBK 24/2021 S. 1157).

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Der Vorsteuerabzug für sog. „Aufmerksamkeiten“ (Freigrenze von 110 € je Arbeit­nehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamt­tätigkeit des Unter­nehmers (Fortführung BFH, Urteil v. 9.12.2010 - V R 17/10).
  • Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebs­veranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 € Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
  • Dient eine Betriebsveranstaltung demgegenüber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammen­hang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Handelt es sich danach um einen zur Entnahme­besteuerung führenden Betriebs­ausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuer­abzug berechtigt, wenn die Entnahme­besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerk­samkeit" i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Aufgrund des dann fehlenden unmittel­baren Zusammen­hangs zu einem konkreten Ausgangs­umsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamt­tätigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH, Urteil v. 9.12.2010 - V R 17/10).
  • Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammen­gehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.
  • Obwohl der Kläger nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuer­abzug berechtigt ist, wird dieses Recht durch die Verwendung der Eingangsleistung für eine Dienst­leistungs­entnahme i. S. von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausgeschlossen. Denn die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unter­nehmens­interesses, hinter dem das Interesse der Beschäftigten an der Feier zurücktritt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 10.5.2023 V R 16/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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