Online-Nachricht - Donnerstag, 13.07.2023
Einkommensteuer | Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern (BFH)
Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, regelmäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf (BFH, Urteil v. 20.4.2023 - VI R 24/20; veröffentlicht am 13.7.2023).
Hintergrund: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist u.a., "dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat", § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG.
Sachverhalt: Die Kläger sind Mieter und begehren den Abzug diverser Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen (Kosten für die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern, für die Treppenhausreinigung sowie für den Schneeräumdienst und die Gartenpflege). Als Nachweis für die Treppenhausreinigung sowie den Schneeräumdienst und die Gartenpflege legten sie die „Wohnnebenkostenabrechnung 2016" ihres Vermieters vor. Die Aufwendungen für die Treppenreinigung ergaben sich aus einer „Hausgeldabrechnung“, die die Wohnungsverwaltung dem Vermieter in Rechnung gestellt hatte. Die Aufwendungen für die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder ging aus einer an den Vermieter gerichteten "Betriebskosten-Abrechnung" der X hervor.
Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an. Auch das FG der ersten Instanz verweigerte eine Anerkennung der Kosten. Diese seien nicht hinreichend nachgewiesen worden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.5.2019 - 4 K 120/18 EFG 2020 S. 1668 Nr. 22).
Die Richter des BFH hoben die Vorentscheidung auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
- Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutegekommen sind.
- Soweit das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213).
- Hieraus müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.
- Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
- Nach diesen Maßstäben hat die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand: Das FG hätte die Klage nicht einfach abweisen dürfen. Vielmehr hätte es den Klägern aufgeben müssen, von ihrem Vermieter (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer zu erhalten und dem FG vorzulegen. Dies betrifft im Streitfall die Rechnungen des Reinigungsunternehmens, das die Treppenhausreinigung selbst (oder durch Subunternehmer) durchgeführt hat, sowie von den Personen, die das Schneeräumen und die Gartenpflege übernommen hatten.
Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 - VI R 24/20 sowie BFH, Pressemitteilung v. 13.7.2023 (il)
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