Online-Nachricht - Donnerstag, 13.07.2023
Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten (BFH)
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen (BFH, Urteil v. 23.2.2023 - IV R 37/18; veröffentlicht am 13.7.2023).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren und soweit die Summe aus allen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dazu gehört nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG ein Viertel aus einem Viertel - also ein Sechzehntel - der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sind.
In den Gewerbesteuererklärungen für die X KG betreffend die Jahre 2008 und 2010 wurden die Zahlungen an die GEMA sowie die VG Media nicht als Hinzurechnungsbeträge angegeben, sondern als für Durchleitungsrechte im Sinne der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.7.2008 (BStBl I 2008, S. 730, Rz 40) angefallen qualifiziert.
In einer unter anderem für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X-KG kam der Prüfer unter anderem zu dem Ergebnis, dass der X-KG von der GEMA und der VG Media Kabelweitersenderechte überlassen worden sind, für die die X-KG jeweils Zahlungen geleistet hat. Dabei handelt es sich um Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.
Die zulässige Revision des FA war begründet:
- Entgegen der Auffassung des FG liegen aber auch alle Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der streitigen Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst f GewStG vor. Das Urteil ist daher aufzuheben.
- Kabelweitersenderechte gehören zu den Rechten i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Diese Rechte wurden - anders als das FG meint - zeitlich befristet überlassen. Ebenso sind die streitigen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten geleistet worden.
- Die Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten widerspricht nicht dem Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 - IV R 37/18; NWB Datenbank (JT)
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