Online-Nachricht - Donnerstag, 13.07.2023

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Aufwendungen für die Über­lassung von Kabel­weiter­sende­rechten (BFH)

Aufwendungen für die Überlassung von Kabel­weiter­sende­rechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbe­steuer­recht­lichen Hinzu­rechnung unter­liegen (BFH, Urteil v. 23.2.2023 - IV R 37/18; veröffent­licht am 13.7.2023).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren und soweit die Summe aus allen Hinzu­rechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dazu gehört nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG ein Viertel aus einem Viertel - also ein Sechzehntel - der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen für die Überlassung von Kabelweiter­senderechten gewerbe­steuer­rechtlich hinzuzu­rechnen sind.

In den Gewerbesteuer­erklärungen für die X KG betreffend die Jahre 2008 und 2010 wurden die Zahlungen an die GEMA sowie die VG Media nicht als Hinzu­rechnungs­beträge angegeben, sondern als für Durchleitungsrechte im Sinne der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.7.2008 (BStBl I 2008, S. 730, Rz 40) angefallen qualifiziert.

In einer unter anderem für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung bei der Klägerin als Rechts­nachfolgerin der X-KG kam der Prüfer unter anderem zu dem Ergebnis, dass der X-KG von der GEMA und der VG Media Kabelweiter­senderechte überlassen worden sind, für die die X-KG jeweils Zahlungen geleistet hat. Dabei handelt es sich um Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb hinzuzu­rechnen sind.

Die zulässige Revision des FA war begründet:

  • Entgegen der Auffassung des FG liegen aber auch alle Voraussetzungen für eine Hinzu­rechnung der streitigen Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst f GewStG vor. Das Urteil ist daher aufzuheben.
  • Kabelweitersenderechte gehören zu den Rechten i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Diese Rechte wurden - anders als das FG meint - zeitlich befristet überlassen. Ebenso sind die streitigen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten geleistet worden.
  • Die Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweiter­sende­rechten widerspricht nicht dem Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 - IV R 37/18; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.