Online-Nachricht - Donnerstag, 25.05.2023
Einkommensteuer | Keine Kürzung der AfA durch Einbringung (BFH)
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung) (BFH, Urteil v. 17.10.2019 - 7 K 67/15; veröffentlicht am 25.5.2023).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zuge der Übertragung eines Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen ist.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung:
- Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es die Übertragung des im Privatvermögen befindlichen Grundstücks mit aufstehender WKA (bzw. der ideellen Anteile hieran) gegen Einräumung der Mitunternehmerstellungen zu Unrecht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt hat. Diese Übertragung ist als ein insgesamt entgeltlicher Vorgang zu beurteilen.
- Die Übertragung der (ideellen) Anteile an dem vorbezeichneten Grundstück mit aufstehender WKA gegen Einräumung der Mitunternehmerstellungen ist ein insgesamt tauschähnliches und damit ein vollentgeltliches Geschäft. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist nicht, auch nicht teilweise anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Die Einräumung einer Mitunternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaftsrechte repräsentiert. Im Fall eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrkontenmodells wird dieses Konto üblicherweise als Festkapitalkonto oder Kapitalkonto I bezeichnet (BFH, Urteil v. 29.7.2015 - IV R 15/14, Rz 27).
- Auch bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 24 UmwStG und Gutschrift des eingebrachten Werts in vorbezeichneter Weise geht die ganz herrschende Meinung von einem vollentgeltlichen Geschäft aus (z.B. BFH, Urteil v. 25.4.2006 - VIII R 52/04).
Quelle: BFH, Urteil v. 17.10.2019 - 7 K 67/15; veröffentlicht am 25.5.2023 (JT)
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