Online-Nachricht - Donnerstag, 25.05.2023
Einkommensteuer | Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente" (BFH)
Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht (BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 24/20; veröffentlicht am 25.5.2023).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Mütterrente sowie um die Anwendung der Öffnungsklausel. Der im Jahr 1944 geborene Kläger und die im Jahr 1945 geborene Klägerin erhielten beide Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Versorgungswerk. Der Rentenanspruch der Klägerin aus der gesetzlichen Rente wurde ab dem 1.7.2014 durch die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 (BGBl I 2014, 787) eingeführte sog. "Mütterrente" aufgrund von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern jeweils um einen Rentenentgeltpunkt erhöht.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die Öffnungsklausel nicht nur auf die Leistungen aus dem Versorgungswerk anzuwenden sei, sondern auch auf die Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner begehrten sie eine Berechnung des steuerfreien Teils der Renten dergestalt, dass der Jahresbetrag der Rente für 2010 (Kläger) bzw. 2011 (Klägerin) nicht um den der Öffnungsklausel unterliegenden Anteil vermindert werde. Schließlich wandten sie sich gegen die Berechnungsmethode des steuerfreien Rentenanteils im Hinblick auf die durch die "Mütterrente" bedingte Erhöhung der Altersrente. Das FG der ersten Instanz wies die Klage überwiegend ab (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.11.2019 - 6 K 1514/19).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.
- Bezieht ein Steuerpflichtiger Altersrenten sowohl aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und kann er wegen Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Teil die Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen (sog. Öffnungsklausel), erstreckt sich dieses Recht nicht auch auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente.
- Der steuerfreie Teil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ist ohne Berücksichtigung desjenigen Teils der Rentenleistungen zu berechnen, der auf Antrag des Steuerpflichtigen der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt (Anschluss an Senatsurteil vom 3.5.2017 - X R 12/14, BFHE 258, 317, Rz 24 ff.).
- § 127 FGO ist auch dann anwendbar, wenn ein geänderter Steuerbescheid nicht während des Revisionsverfahrens, sondern während des vorgelagerten Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und gemäß § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.12.2022 - X R 24/20; NWB Datenbank (il)/p>
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).