Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2022
Einkommensteuer | Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren (BFH)
Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils v. 23.9.2009 - IV R 70/06, BStBl 2010 II S. 270: BFH, Urteil v. 12.4.2022 - VI R 22/20; veröffentlicht am 21.7.2022).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Besteuerung teils außerhalb und teils innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommener Grundstücksveräußerungen nach einem Umlegungsverfahren. Streitig ist, ob die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands einschließlich einer Barabfindung erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und, sofern dies nicht der Fall sein sollte, wie die Grundstücksveräußerungen zu besteuern sind, wenn die veräußerten Baugrundstücke durch eine Baulandumlegung aus früheren Ackerflächen, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist entnommen wurden, und aus einer Barabfindung hervorgegangen sind (Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.10.2019 - 3 K 2398/17).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil v. 23.9.2009 - IV R 70/06, BStBl II 2010, 270).
- Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils v. 23.9.2009 - IV R 70/06, BStBl 2010 II S. 270).
Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2022 - VI R 22/20; NWB Datenbank (il)
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