Online-Nachricht - Donnerstag, 05.08.2021

Einkommensteuer / International | Ausübung des Wahlrechts zur EÜR (BFH)

Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben (BFH, Urteil v. 20.4.2021 – IV R 3/20; veröffentlicht am 5.8.2021).

Sachverhalt/Rechtsfrage: Entfalten eine Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht bzw. die demgemäß tatsächlich erstellte ausländische Bilanz Sperrwirkung hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG mit der Folge, dass die Einkünfte aus dem von der inzwischen gelöschten Personengesellschaft luxemburgischen Rechts betriebenen Goldhandel nicht durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden durften?

Der BFH führte hierzu aus:

  • Auch ausländische gesetzliche Vorschriften, die eine Buchführungs- und Abschlusspflicht begründen, können in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließen.
  • Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt voraus, dass die ausländischen Gesetze sowohl eine Buchführungs- als auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren.
  • Es ist aber nicht erforderlich, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.
  • Besteht für die ausländische Personengesellschaft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzlichen (ausländischen) Buchführungs- und Abschlusspflicht, steht es ihr frei, ihr Wahlrecht entsprechend den inländischen Regeln auszuüben.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2021 – IV R 3/20; NWB Datenbank (JT)

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