Verabschiedung des neuen IFRS 18 „Presentation and Disclosure in Financial Statements“
Die neue GuV-Gliederung nach IFRS 18 liefert nur wenige neue Verbesserungen. So erschwert die fehlende Definition der Hauptaktivitäten die Analyse des operativen Ergebnisses. Die fehlende Gewinnkonzeption, bestehende und neue Bilanzierungswahlrechte, die Existenz stiller Reserven und Lasten sowie die Nicht-Beachtung des Kohäsionsprinzips schränken die Aussagekraft der objektivierten GuV nach IFRS 18 ebenfalls nach wie vor ein. Die veröffentlichten Informationen sind damit zunächst nichts anderes als „eine Datenbank, die je nach Informationsziel ausgewertet werden muss“.
Kapitalmarktteilnehmer vertrauen voraussichtlich auch künftig eher den individuell ermittelten Ergebnissen der Management Performance Measures (MPM) als denen der offiziellen GuV.
Das Praxisbeispiel in der ausführlichen Fassung des Beitrags hat die begrenzten Auswirkungen des IFRS 18 lediglich für den Fall einer „general corporate“ aufgezeigt. Welche Auswirkungen sich bei Abschlüssen anderer Branchen durch die Neuerungen noch ergeben werden, lässt sich momentan nur schwer abschätzen. Aber eins ist sicher: Die Einführung des neuen Standards wird auf alle Fälle zu einem vermehrten organisatorischen, technischen und personellen Aufwand führen.
Ob durch den neuen Standard die Vergleichbarkeit von Unternehmen verbessert wird, ist allenfalls possible, eher wohl remote, auf gar keinen Fall aber probable. Am Ende ist der IFRS 18 nur ein kleiner Schritt für die Verbesserung der Finanzmarktkommunikation.