Umsatzsteuerliche Erleichterungen für Sachspenden
I. Ermittlung der Umsatzsteuer auf Sachspenden
Eine Sachspende wird umsatzsteuerrechtlich als unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Voraussetzung ist jedoch, dass für den Gegenstand der Entnahme oder dessen Bestandteile eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bestanden hat.
Die entsprechende Sachspende unterliegt somit – auch in Ermangelung einer Gegenleistung – der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Dies ist grundsätzlich der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung. I. d. R. entspricht der Einkaufspreis dem Wiederbeschaffungspreis.
Bei Lebensmittelspenden an Tafeln gibt es umsatzsteuerrechtlich eine Besonderheit zu beachten: Werden Lebensmittel für mildtätige Zwecke gespendet und handelt es sich dabei um Frischwaren, wie Gemüse und Obst, oder um Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum fast erreicht ist, soll auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden. In derartigen Fällen erfolgt keine Umsatzbesteuerung, da der Wert der gespendeten Lebensmittel mit 0 € angenommen wird.
II. Billigkeitsregelungen durch
Das zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Sachspenden umfassend Stellung genommen.
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Sachspende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.
Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises wird zwischen verkehrsfähigen, eingeschränkt verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Gegenständen unterschieden. Je nach Verkehrsfähigkeit eines gespendeten Gegenstands ergeben sich unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.
Darüber hinaus hat das BMF in einem weiteren Schreiben vom darauf hingewiesen, dass für Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet wird, wenn der Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.
Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB UAAAH-76651