Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 1.7.2021

Überblick über die aktuellen Änderungen mit tabellarischer Gesamtübersicht

Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom  wurde zum  die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Die zahlreichen Neuerungen und Änderungen im UStG werden auch kleine und mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Neuerungen, wobei der Fokus auf die Auswirkungen für den inländischen Unternehmer gelegt wird. Eine tabellarische Übersicht der umsatzsteuerrechtlichen Änderungen mit Hinweisen auf das Inkrafttreten findet sich am Ende dieses Beitrags.

Die neuen Regelungen zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket stellen viele Unternehmer vor große Herausforderungen. Insbesondere die neuen Begriffe wie „fiktives Reihengeschäft“ oder „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ sowie die Optionen bei der Einfuhr mit bestimmten Sachwerten und die verschiedenen Regelungen zum besonderen Besteuerungsverfahren dürften den mit der Umsatzsteuer betrauten Anwender vor Probleme stellen.

Nicht zuletzt ist der Gesetzestext kaum noch verständlich.

Durch die neue Umsatzschwelle von nur noch 10.000 € müssen sich auch kleinere Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkaufsumsätze an Nichtunternehmer ausführen, mit der neuen Materie befassen. Die Finanzverwaltung hat in den Anwendungsschreiben versucht, anhand von vielen Praxisbeispielen für ein besseres Verständnis der neuen Regelungen zu sorgen.

Die folgende tabellarische Übersicht fasst die Gesetzesänderungen mit Hinweisen zum Inkrafttreten zusammen:

lfd. Nr.
Gesetzesgrundlage
Inhalt
Fundstelle
Inkrafttreten
1
§ 3 Abs. 3a (neu) UStG
Lieferfiktion bei Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 2 Buchst. a

(Art. 50 Abs. 6)

§ 27 Abs. 33 UStG: Gilt für Umsätze, die nach dem  ausgeführt werden (Art. 14 Nr. 22 Buchst. b)
2
§ 3 Abs. 6b (neu) UStG
Zuschreibung der Beförderung oder Versendung bei Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 2 Buchst. b
3
Zuordnung der Warenbewegung bei Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 2 Buchst. c
4
Ortsbestimmung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 3
5
Ort der Lieferung bei Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 4
6
§ 4 Nr. 4c (neu) UStG
Steuerbefreiung für bestimmte Fernverkäufe
Art. 14 Nr. 5
7
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 (neu) UStG
Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren bei Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 6
8
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f bis i (neu) UStG
Bestimmung der Steuerentstehung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 7
9
§ 13a Abs. 1 Nr. 7 (neu) UStG
Steuerschuldnerschaft des Vertreters bei Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 8

(Art. 50 Abs. 6)
10
Rechnungsausstellungsverpflichtung bei bestimmten Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 9

(Art. 50 Abs. 6)

§ 27 Abs. 33 UStG: Gilt für Umsätze, die nach dem  ausgeführt werden (Art. 14 Nr. 22 Buchst. b)
11
§ 16 Abs. 1c (neu), 1d (neu) und 1e (neu) UStG
Besteuerungszeitraum und Steuerberechnung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 10 Buchst. a
12
§ 16 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStG
Umrechnungskurse bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 10 Buchst. b

(Art. 50 Abs. 6)
13
Redaktionelle Folgeänderung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa

(Art. 50 Abs. 6)

§ 27 Abs. 33 UStG: Gilt für Umsätze, die nach dem  ausgeführt werden (Art. 14 Nr. 22 Buchst. b)
14
Redaktionelle Folgeänderung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 11 Buchst. b
15
Redaktionelle Folgeänderung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 11 Buchst. b
16
§ 18 Abs. 4c Sätze 1 und 2, Abs. 4d und Abs. 4e UStG
Gültigkeit der Regelungen bis 
Art. 14 Nr. 11 Buchst. d bis f

(Art. 50 Abs. 6)
17
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 3c Abs. 4 UStG
Art. 14 Nr. 11 Buchst. g
18
§ 18 Abs. 9 Sätze 7 und 8 (neu) UStG
Redaktionelle Folgeänderung bei bestimmten Dienstleistungen und Fernverkäufen
Art. 14 Nr. 11 Buchst. i

(Art. 50 Abs. 6)

§ 27 Abs. 33 UStG: Gilt für Umsätze, die nach dem  ausgeführt werden (Art. 14 Nr. 22 Buchst. b)
19
§ 18e Nr. 3 (neu) UStG
Bestätigungsverfahren einer USt-IdNr. durch Betreiber i. S. des § 25e Abs. 1 UStG
Art. 14 Nr. 12

(Art. 50 Abs. 6)
20
Gültigkeit der Regelungen bis 
Art. 14 Nr. 13
21
§ 18i (neu) UStG
Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
Art. 13 Nr. 2

(Art. 50 Abs. 5)

§ 27 Abs. 32 UStG: § 18i Abs. 3 und 6 sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem  ausgeführt werden (Art. 13 Nr. 3)
22
§ 18j (neu) UStG
Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
Art. 13 Nr. 2
23
§ 18k (neu) UStG
Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
Art. 13 Nr. 2
24
§ 21a (neu) UStG
Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
Art. 14 Nr. 14

(Art. 50 Abs. 6)

§ 27 Abs. 33 UStG: Gilt für Umsätze, die nach dem  ausgeführt werden (Art. 14 Nr. 22 Buchst. b)

25
Erweiterung der Aufzeichnungspflichten für bestimmte Dienstleistungen und Fernverkäufe
Art. 14 Nr. 15 Buchst. a
26
§ 22 Abs. 2 Nr. 10 (neu) UStG
Erweiterung der Aufzeichnungs-pflichten wegen der Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
Art. 14 Nr. 15 Buchst. b
27
Anpassung der Aufzeichnungspflichten eines Betreibers einer elektronischen Schnittstelle an die Regelungen in § 25e UStG
Art. 14 Nr. 16 Buchst. b und c
28
§ 22f Abs. 3 (neu) UStG
Erweiterung der Aufzeichnungspflichten wegen bestimmter Dienstleistungen und Fernverkäufe
Art. 14 Nr. 16 Buchst. d
29
§ 22f Abs. 4 Satz 1 (neu) UStG
Erweiterung der Aufzeichnungspflichten wegen bestimmter Dienstleistungen und Fernverkäufe
Art. 14 Nr. 16 Buchst. e
30
§ 22f Abs. 5 (neu) UStG
Redaktionelle Folgeänderung zu § 22f Abs. 1 bis 3 UStG
Art. 14 Nr. 16 Buchst. f
31
Anpassung an Begriffsdefinition des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle für Fernverkäufe
Art. 14 Nr. 17 Buchst. b
32
Haftungseinschränkung bei Prüfung der Gültigkeit der USt-IdNr.
Art. 14 Nr. 17 Buchst. c
33
Redaktionelle Folgeänderung der Definition der elektronischen Schnittstelle
Art. 14 Nr. 17 Buchst. d und e
34
Definition der elektronischen Schnittstelle und des Betreibers für Fernverkäufe
Art. 14 Nr. 17 Buchst. f
35
§ 27 Abs. 25 Satz 1 UStG sowie Streichung Satz 3
Regelungen in § 22f Abs. 5 UStG werden durch BMF-Schreiben mitgeteilt
Papierbescheinigungen werden hinfällig
Art. 14 Nr. 22 Buchst. a

(Art. 50 Abs. 6)
36
§ 27 Abs. 32 (neu) UStG
Inkrafttreten der Regelungen in § 18i, § 18j und § 18k UStG
Art. 13 Nr. 3

(Art. 50 Abs. 5)

§ 18i Abs. 3 und 6, § 18j Abs. 4 und 7, § 18k Abs. 4 und 7 sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem  ausgeführt werden. Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 beziehen sich auf die jeweilige Fassung der Art. 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.
37
§ 27 Abs. 33 (neu) UStG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von weiteren Regelungen zur Umsetzung des MwSt-Digitalpakets
Art. 14 Nr. 22 Buchst. b

(Art. 50 Abs. 6)

Die §§ 3 und 3a Abs. 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f bis i, § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 1c bis 1e, § 18 Abs. 1, 3 und 9, §§ 21a, 22, 22f und 25e i. d. F. des Art. 11 sind erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem  ausgeführt werden.

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e, § 16 Abs. 1a und 1b, § 18 Abs. 4c bis 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem  ausgeführt werden.
38
Aufhebung des § 5 UStDV
Art. 16 Nr. 2

(Art. 50 Abs. 6)
39
§ 59 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 (neu) UStDV
Anpassung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer
Art. 16 Nr. 3
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
40
Regelungen zur Zuständigkeit des BZSt
Art. 17 Nr. 1

(Art. 50 Abs. 5)
41
Regelungen zur Zuständigkeit des BZSt
Art. 17 Nr. 2
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
42
§ 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. e UStZustV
Regelungen zur Zuständigkeit des Finanzamts Cottbus
Art. 19 Nr. 1

(Art. 50 Abs. 6)
43
§ 1 Abs. 3 UStZustV
Redaktionelle Folgeänderung zur Zuständigkeit für Vergütungsanträge
Art. 19 Nr. 2
44
§ 1 Abs. 1 und Aufhebung § 1a EUStBV
Streichung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Sendungen mit geringem Wert
Art. 25 Nr. 1 und 2

(Art. 50 Abs. 6)
Zollverordnung (ZollV)
45
§ 23 Abs. 1 ZollV
Einführung von Bagatellgrenzen für Einfuhrabgaben
Art. 26

(Art. 50 Abs. 6)

Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB ZAAAH-79652

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