Folgen des Brexits für inländische Unternehmer beim Warenverkehr und Auswirkungen in der Buchführung
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I. Umsatzsteuerliche Folgen des Brexits
Am sind das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Die Regelungen über die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts der Union wurden in einem Austrittsabkommen bis zum verlängert. Ab dem gehört Großbritannien umsatzsteuerrechtlich zum Drittlandsgebiet.
Für Nordirland gilt eine Besonderheit: Nach einem Zusatzabkommen wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Nordirische Unternehmer erhalten den Länderpräfix „XI“ als Kennzeichnung der Nationalität der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Der Sonderstatus von Nordirland betrifft nur den Warenverkehr, nicht jedoch den Dienstleistungsverkehr. Für Dienstleistungen, die von inländischen Unternehmen an Personen oder Unternehmen aus Nordirland ausgeführt werden, können die Regelungen, die für innergemeinschaftliche Dienstleistungen gelten, nicht angewendet werden.
Die Finanzverwaltung hat in einem zu den Konsequenzen des Austritts Stellung genommen. Es gelten bezüglich des Warenverkehrs für inländische Unternehmer folgende Besonderheiten:
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Für Warenlieferungen, die vor dem beginnen, aber erst nach dem nach Großbritannien gelangen, finden weiterhin die Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen Anwendung. Eine Warenlieferung, die nach dem beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln.
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Für Warenlieferungen, die vor dem beginnen, aber erst nach dem von Großbritannien ins Inland gelangen, finden weiterhin die Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs Anwendung. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Erwerbsbesteuerung verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang der Einfuhrumsatzsteuer unterlegen hat. Für entsprechende Warenlieferungen nach dem sind die zollrechtlichen Bestimmungen der Einfuhr maßgeblich.
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Nach dem können sich inländische Unternehmer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für in Großbritannien ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) nicht mehr auf Gültigkeit bestätigen lassen. Das Bestätigungsverfahren beschränkt sich auf nordirische Unternehmer mit dem Länderpräfix „XI“.
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Ausführungen zu zeitlich begrenzten Dauerleistungen, zur Anwendung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens, zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren, zum Bescheinigungsverfahren im Zusammenhang mit der Haftungsregelung nach § 25e UStG und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.
II. Steuerfreie Ausfuhrlieferung
Eine Warenlieferung nach Großbritannien ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG umsatzsteuerfrei. Sie liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer die Ware nach Großbritannien befördert oder versendet. Sofern der Abnehmer die Ware nach Großbritannien befördert oder versendet, muss er ein ausländischer Abnehmer sein.
Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Hierzu gehören der zu führende Ausfuhr- und der Buchnachweis.
III. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Eine Warenlieferung nach Nordirland ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Sie liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer die Ware nach Nordirland befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der die Ware für Zwecke seines Unternehmens erworben hat. Darüber hinaus muss der Erwerb der Ware in Nordirland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
Für Lieferungen an Privatpersonen sind die Regelungen zum Versandhandel nach § 3c UStG zu beachten.
Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen nach § 6a Abs. 3 UStG Ausfuhr- und Buchnachweis geführt werden.
Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB FAAAH-68462