Jahresabschluss 2018/2019: Wertberichtigung von Forderungen
Zum Bilanzstichtag müssen Forderungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch voll werthaltig sind. Sind bis zum Bilanzstichtag Umstände eingetreten, die eine vollständige Werthaltung nicht mehr gewährleisten, muss eine Wertberichtigung bis hin zur vollständigen Abschreibung erfolgen.
I. Handelsrechtliche Bewertung
Am Bilanzstichtag wird jede Forderung daraufhin überprüft, ob zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, die die Forderung nicht mehr voll werthaltig erscheinen lassen. Sie ist dann mittels Einzelwertberichtigung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, d. h. den erwarteten Zahlungseingang. Dabei muss ggf. der Forderungsausfall geschätzt werden; etwaige Sicherheiten sowie Rückgriffsmöglichkeiten wie Grundpfandrechte, Sicherungseigentum oder Bürgschaften sind zu berücksichtigen. Forderungen mit Delkredereversicherung sind genauso als vollwertig anzusehen, wie Exportforderungen, deren Ausfallrisiko durch eine Hermes-Versicherung gedeckt ist.
Bemessungsgrundlage für die Einzelwertberichtigung ist der Nettobetrag der einzelnen Forderung, d. h. ohne Umsatzsteuer.
Steht zum Bilanzstichtag allerdings schon fest, dass der Forderungsbetrag endgültig ausfallen wird und damit uneinbringlich geworden ist, ist der Nettobetrag der Forderungen abzuschreiben, und die Umsatzsteuer ist zu berichtigen.
Im Gegensatz zur Einzelwertberichtigung soll die Pauschalwertberichtigung das allgemeine Forderungsausfallrisiko abdecken, z. B. für Zinsverluste, das Einziehungs- oder das Ausfallrisiko. Bemessungsgrundlage sind die Nettobeträge; dabei scheiden einzelwertberichtigte Forderungen aus, gleiches gilt für bereits abgeschriebene Forderungen.
Auf die Bemessungsgrundlage wird ein individueller Prozentsatz angewendet, dessen Höhe sich aus den Erfahrungswerten ergibt.
II. Steuerrechtliche Behandlung
Grundsätzlich sind auch im Steuerrecht Forderungen mit ihren Anschaffungskosten (= Nennwert) anzusetzen. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kommt nur bei besonderen Verhältnissen des Schuldners und auch nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung in Betracht. (Endgültig) uneinbringliche Forderungen sind vollständig abzuschreiben und zweifelhafte Forderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
Auch eine Pauschalabwertung bedeutet steuerrechtlich die Bewertung der Forderungen zum (niedrigeren) Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Grundlage für die Pauschalwertberichtigung ist eine wahrscheinliche, aber im Einzelfall noch nicht bekannte Wertminderung einzelner Forderungen, die dauerhaft ist. Eine Pauschalabwertung ist allerdings keiner speziellen Forderung, sondern als Sammelbewertung einer (Teil-)Gesamtheit von Forderungen zuzuordnen.
Die Höhe der Pauschalwertberichtigung darf steuerrechtlich mit einem geschätzten Prozentsatz des zu bewertenden Forderungsbestands angesetzt werden, der danach zu bemessen ist, wie ein sorgfältig die mutmaßliche Entwicklung der Verhältnisse beim Schuldner abschätzender Kaufmann die zweifelhaften Forderungen schätzt.
Lesen Sie hier im vollständigen Beitrag von Udo Cremer, wie die Wertberichtigung zu buchen ist.