Kinderbetreuungskosten

A. Problemanalyse

I. Einführung

Lebenshaltungskosten

Aufwendungen für die Betreuung der Kinder gehören nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes zu den Lebenshaltungskosten i. S. des § 12 EStG. Seit den 1950er Jahren werden solche Aufwendungen nach dem Willen des Gesetzgebers in unterschiedlicher Höhe und in unterschiedlicher Form (außergewöhnliche Belastung, Sonderausgaben, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Freibetrag) ertragsteuerlich berücksichtigt.

Ertragsteuerliche Berücksichtigung

Nach derzeit geltendem Recht (2019) werden Kinderbetreuungskosten auf zwei Arten ertragsteuerlich berücksichtigt:

Zum einen wird für jedes nach § 32 Abs. 1 EStG zu berücksichtigende Kind neben dem Kinderfreibetrag von 2.184 €/ab 1.1.2015: 2.256 €/ ab 1.1.2016: 2.304 € / ab 1.1.2017: 2.358 €/ ab 1.1.2018: 2.394 €/ab 1.1.2019: 2.490 €/ ab 1.1.2020: 2.586 € [1] (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) ein weiterer Freibetrag von 1.320 € für den allgemeinen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (sog. BEA-Freibetrag) vom Einkommen eines Elternteils abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG wird von den jeweiligen Kassen als „Vorauszahlung” auf den Kinderfreibetrag geleistet.

Den vollständigen Grundlagenbeitrag finden Sie in unserer Datenbank.

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