Kinderbetreuungskosten
A. Problemanalyse
I. Einführung
1 Lebenshaltungskosten
Aufwendungen für die Betreuung der Kinder gehören nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes zu den Lebenshaltungskosten i. S. des § 12 EStG. Seit den 1950er Jahren werden solche Aufwendungen nach dem Willen des Gesetzgebers in unterschiedlicher Höhe und in unterschiedlicher Form (außergewöhnliche Belastung, Sonderausgaben, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Freibetrag) ertragsteuerlich berücksichtigt.
2 Ertragsteuerliche Berücksichtigung
Nach derzeit geltendem Recht (2019) werden Kinderbetreuungskosten auf zwei Arten ertragsteuerlich berücksichtigt:
Zum einen wird für jedes nach § 32 Abs. 1 EStG zu berücksichtigende Kind neben dem Kinderfreibetrag von 2.184 €/ab 1.1.2015: 2.256 €/ ab 1.1.2016: 2.304 € / ab 1.1.2017: 2.358 €/ ab 1.1.2018: 2.394 €/ab 1.1.2019: 2.490 €/ ab 1.1.2020: 2.586 € [1] (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) ein weiterer Freibetrag von 1.320 € für den allgemeinen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (sog. BEA-Freibetrag) vom Einkommen eines Elternteils abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG wird von den jeweiligen Kassen als „Vorauszahlung” auf den Kinderfreibetrag geleistet.
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